Promotionsordnung der Universitätsmedizin Rostock

Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock zur Erlangung des Grades Dr. rer. hum.

Aufgrund des § 43 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 05. Juli 2002 (GVBI. M-V, Seite 398) zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVBl M-V, Seite 539) erlässt die Universität Rostock folgende Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät:

Präambel

Diese Promotionsordnung soll es Wissenschaftlerinnen / Wissenschaftlern, die ein anderes Hochschulstudium als das Medizinstudium absolviert haben, ermöglichen, auf einem der im Anhang genannten medizinischen Fachgebiete zu promovieren.

Die Medizinische Fakultät unterstützt prinzipiell die Bestrebungen von Wissenschaftlerinnen / Wissenschaftlern, an der Fakultät ihres Fachgebietes zu promovieren.Für Wissenschaftlerinnen / Wissenschaftler, bei denen dies aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist (z.B. weil das Fachgebiet an der Universität Rostock nicht vertreten ist oder weil eine geeignete Betreuerin / ein geeigneter Betreuer nicht gefunden werden kann) findet diese Promotionsordnung Anwendung.

§ 1
Promotion

(1)  Die Medizinische Fakultät verleiht auf Grund dieser Promotionsordnung für die im Anhang genannten medizinischen Fachgebiete den akademischen Grad eines Doktors der Medizinwissenschaften (Doctor rerum humanarum, „Dr. rer. hum.“) aufgrund einer selbständig verfassten wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer öffentlichen Verteidigung.

(2)  Auf Antrag kann mit Zustimmung des Rates der Medizinischen Fakultät auf einem anderen als den im Anhang genannten medizinischen Fachgebieten promoviert werden.

 

§ 2
Promotionskommission

Die Durchführung des Promotionsverfahrens obliegt der erweiterten Promotionskommission der Medizinischen Fakultät. Diese besteht aus der auf Grundlage der Promotionsordnung für Mediziner der Medizinischen Fakultät in ihrer jeweils gültigen Fassung eingerichteten Promotionskommission der Medizinischen Fakultät sowie drei weiteren habilitierten Angehörigen der Universität Rostock aus einem nichtmedizinischen Bereich. Die nichtmedizinischen Mitglieder der Kommission werden auf Vorschlag der Dekanin/des Dekans der Medizinischen Fakultät vom Rat der Medizinischen Fakultät gewählt. Sie haben volles Stimmrecht in den Promotionsverfahren für Nichtmediziner.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und ist zeitgleich mit der Amtszeit der Mitglieder der Promotionskommission der Medizinischen Fakultät. Wiederwahl ist möglich. Die erweiterte Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 ihrer Mitglieder anwesend sind.

 

Promotionsverfahren

§ 3
Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren

1.    Voraussetzung für die Abgabe der Dissertationsschrift und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist, dass die Bewerberin / der Bewerber

-       ein ordnungsgemäßes Studium an einer deutschen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in einem gleichwertigen wissenschaftlichen Studiengang nachweisen kann und

-       dieses Studium durch ein Diplom, Staatsexamen oder einen Master-Abschluss in einem für die Promotion wesentlichen Fach abgeschlossen hat. Dies sind in der Regel Fächer der Naturwissenschaften, Biotechnologie, Mathematik, Ingenieurwissenschaften, Informatik, Psychologie und Soziologie. In Zweifelsfällen hört die Promotionskommission die Bewerberin / den Bewerber an und gibt dem Rat der Medizinischen Fakultät eine Empfehlung.

2.    Ein Studium im Ausland und ein ausländischer Hochschulabschluss werden auf Antrag anerkannt, sofern sie einem deutschen Hochschulabschluss gem. Abs. 1 gleichwertig sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Rat der edizinischen Fakultät. Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. Soweit der Rat der Medizinischen Fakultät nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, wird eine gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz eingeholt. Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die ein Hochschulstudium außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben und deren Muttersprache nicht Deutsch ist, setzt zusätzlich den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse voraus.

3.    Die Promotion besonders befähigter Fachhochschulabsolventinnen / Fachhochschulabsolventen mit Diplom- oder Masterabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Fach (Abschlussnote „sehr gut“ und „gut“) ist grundsätzlich möglich. Bei Fachhochschulabsolventinnen / Fachhochschulabsolventen ist in einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob die Kandidatin / der Kandidat über die wissenschaftliche Befähigung zur Promotion verfügt. Diese weist die Kandidatin / der Kandidat in einem öffentlichen Vortrag zum geplanten Promotionsthema vor einer aus mindestens 7 Mitgliedern  bestehenden Kommission nach. Ihre Mitglieder werden durch den Fakultätsrat benannt. Dabei sind die Mitglieder anderer Fakultäten zu berücksichtigen, die für das jeweilige Promotionsgebiet die Lehrbefugnis besitzen. Das Kolloquium wird von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden der Promotionskommission geleitet. Im Ergebnis wird eine Empfehlung an den Fakultätsrat über die Zulassung oder Nichtzulassung gegeben bzw. es werden Auflagen erteilt. Danach entscheidet der Fakultätsrat über die Zulassung zur Promotion. Über den Beschluss ist der Antragsteller schriftlich zu informieren.

4.    Über die in Absatz 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen hinaus wird gefordert, dass die Bewerberin / der Bewerber für die Promotion in der Regel mindestens 2 Jahre (Fachhochschulabsolventinnen / Fachhochschulabsolventen 3 Jahre) an einer medizinischen Klinik, an einem medizinischen Institut oder einer entsprechenden Einrichtung des Universitätsklinikums Rostock bzw. der Universität Rostock wissenschaftlich tätig gewesen ist. Sie / er muss dabei an Forschungsprojekten der Medizinischen Fakultät mitgearbeitet haben. Als Nachweis wird die Vorlage eines Arbeitsvertrages bzw. Hospitationsvertrages zwischen Dienststelle und Promotionsbewerber verlangt.

Von dieser Regelung kann in besonderen Fällen abgewichen werden. Eine wissenschaftliche Tätigkeit muss dann aber in jedem Fall durch Publikationen (mindestens Koautorenschaft) mit Impactfaktor in Kooperation mit Wissenschaftlern der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock nachgewiesen werden. Über die Zulassung bei von der Regel abweichenden Voraussetzungen entscheidet der Rat der Medizinischen Fakultät auf Vorschlag der Promotionskommission.

5.    Die Promotionsbewerberin / der Promotionsbewerber soll von einer Professorin / einem Professor, einer Juniorprofessorin / einem Juniorprofessor, einer Privatdozentin / einem Privatdozenten oder einer habilitierten Wissenschaftlerin / einem habilitierten Wissenschaftler der Medizinischen Fakultät Rostock wissenschaftlich betreut werden. Eine interdisziplinäre Mitbetreuung durch eine habilitierte Wissenschaftlerin / einen habilitierten Wissenschaftler einer anderen Fakultät ist möglich. Im Regelfall wird die Dekanin / der Dekan der Fakultät der Universität Rostock, bei der die Bewerberin / der Bewerber ihr / sein Studium absolviert hat, angefragt, ob eine geeignete Betreuerin / ein geeigneter Betreuer für die geplante Dissertation vorhanden ist.

6.    In begründeten Ausnahmen können Dissertationen auch außerhalb der Fakultät angefertigt werden, wenn eine fachgerechte Betreuung gewährleistet ist und eine Vereinbarung mit einer Professorin / einem Professor der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock getroffen wurde. In dieser Vereinbarung erklärt die Professorin / der Professor seine Bereitschaft, die Dissertation gegenüber der Fakultät zu betreuen und ein Gutachten anzufertigen.

7.    Zwischen der Promotionsbewerberin / dem Promotionsbewerber und der Betreuerin / dem Betreuer ist vor der Aufnahme der Untersuchungen eine Vereinbarung zum Promotionsthema und Ablauf der Untersuchungen zu treffen. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist der Promotionskommission vor Aufnahme der Untersuchungen zu übergeben.

 

§ 4

Zulassung zum Promotionsverfahren

1. Die Bewerberin / der Bewerber hat einen Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens bei der Promotionskommission der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock einzureichen.

2. Diesem Antrag hat die Bewerberin / der Bewerber beizufügen:

2.1  ihre / seine Dissertation in der Regel in deutscher Sprache (vier gebundene Exemplare der Dissertation, Lebenslauf und Selbstständigkeitserklärung sowie 10 Exemplare der Zusammenfassung; weitere Exemplare müssen nachgeliefert werden, wenn gemäß § 9 Abs. 2 weitere Gutachten eingeholt werden)

2.2  einen wissenschaftlichen Lebenslauf

2.3  das Zeugnis (beglaubigte Kopie) über den erfolgreichen Abschluss des Hochschulstudiums (Exmatrikulationsbescheinigung),

2.4  die Zustimmung der themenvergebenden Betreuerin / des themenvergebenden Betreuers mit Angabe der Einrichtung, in der die Dissertation angefertigt wurde

2.5  eine Versicherung darüber, dass die Bewerberin / der Bewerber die eingereichte Dissertation selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die von ihr / ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die den benutzten Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat

2.6  ein amtliches Führungszeugnis

2.7  eine Hochschulzugangsberechtigung

2.8  eine aktuelle Anschrift, über die die Bewerberin / der Bewerber während des Promotionsverfahrens zu erreichen ist

2.9  einen mit der Betreuerin / dem Betreuer abgestimmten unverbindlichen Vorschlag für drei Gutachterinnen / Gutachter

2.10         Arbeitsvertrag bzw. Hospitationsvertrag gem. § 3 Abs. 4

2.11         eine Erklärung, ob und ggf. mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin / der Bewerber bereits früher an der Universität Rostock oder an einer anderen Hochschule erfolglos um den Doktorgrad beworben hat

2.12         ggf. den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse gem. § 3 Abs. 2 Satz 5.

3. Die Promotionskommission prüft die eingereichten Unterlagen und empfiehlt dem Rat der Medizinischen Fakultät die Eröffnung des Verfahrens. Die Zulassung kann versagt werden, wenn die unter den §§ 3 und 4 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Bewerbungsunterlagen unvollständig sind. Sie kann auch dann versagt werden, wenn die Bewerberin / der Bewerber die ihm auferlegte Frist zur Vervollständigung nicht einhält. Die Zulassung wird versagt, wenn sich die Bewerberin / der Bewerber zuvor an der Universität Rostock oder an einer anderen Hochschule mit einer Arbeit zur gleichen Thematik erfolglos um den Doktorgrad beworben hat.

4. Die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zur Promotion ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

5. Um die Feststellung, dass die in § 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann schon vor Einreichung der Dissertation nachgesucht werden. Die Entscheidung hat für das weitere Verfahren bindende Wirkung.

 

§ 5

Rücktritt vom Promotionsverfahren

Die Bewerberin / der Bewerber kann den Antrag zurückziehen, solange das Verfahren nicht eröffnet ist.

 

§ 6

Dissertation

1.      Mit der Dissertation weist die Bewerberin / der Bewerber seine Fähigkeiten nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen. Die Dissertation darf nur auf der Grundlage einer Einzelleistung verfasst werden.

2.      Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag der Promotionskommission.

3.      Die Dissertation sollte nicht weniger als 60 und nicht mehr als 100 Seiten umfassen. In begründeten Fällen kann auf Vorschlag der Promotionskommission nach Zustimmung der Dekanin / des Dekans der Medizinischen Fakultät die Seitenzahl von 100 überschritten werden.

4.      Auf Antrag kann eine kumulative Promotionsschrift genehmigt werden, wenn die Bewerberin / der Bewerber innerhalb des wissenschaftlichen Fachgebietes mindestens 3 Originalarbeiten, in einer Zeitschrift mit Impact-Faktor publiziert hat, davon mindestens eine als Erstautor. Die Originalarbeiten müssen zusammenfassend in einem Umfang von in der Regel 20 Seiten (Synopsis) dargestellt und wenn möglich separat und aufeinander aufbauend dargelegt werden. In der kumulativen Promotion soll die Bewerberin / der Bewerber zeigen, dass sie / er die Originalarbeiten in einen übergeordneten Forschungszusammenhang einordnen kann. Die Synopsis ist wie eine wissenschaftliche Originalarbeit zu gliedern in Einleitung, Fragestellung, Methoden, Ergebnisse, Diskussion, Zusammenfassung und Literaturverzeichnis.

 

§ 7

Gutachter

1.      Ist die Zulassung zum Promotionsverfahren ausgesprochen, so empfiehlt die Promotionskommission dem Rat der Medizinischen Fakultät die Gutachterinnen / Gutachter. Die Bewerberin / der Bewerber kann in Abstimmung mit der themenvergebenden Betreuerin / dem themenvergebenden Betreuer Gutachtervorschläge machen. Die Gutachterinnen / Gutachter werden vom Rat der Medizinischen Fakultät bestellt. Die Dissertation ist von mindestens drei Gutachterinnen / Gutachtern zu beurteilen, davon mindestens zwei Hochschullehrerinnen / Hochschullehrern. Als Gutachterinnen / Gutachter können Professorinnen / Professoren an Universitäten, habilitierte Wissenschaftlerinnen / Wissenschaftler und promovierte Fachvertreter benannt werden. Eine Gutachterin / ein Gutachter muss hauptamtlich Mitglied der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock sein. Eine weitere Gutachterin / ein weiterer Gutachter aus der Universität Rostock muss dem Fach angehören, in welchem die Bewerberin / der Bewerber seine Ausbildung abgeschlossen hat. Sollte das Fach an der Universität Rostock nicht vertreten sein, so wird ein externer Gutachter des Fachgebietes benannt. Höchstens zwei Gutachterinnen / Gutacher dürfen hauptamtlich der Universität Rostock angehören.

2.      Die vom Rat der Medizinischen Fakultät benannten Gutachterinnen / Gutachter haben das Recht, die Erstellung eines Gutachtens unter Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen schriftlich abzulehnen.

 

§ 8

Bewertung der Dissertation

1.      Jede Gutachterin / jeder Gutachter schlägt in einem begründeten Gutachten die Annahme oder Ablehnung der Arbeit vor.

2.      Den Vorschlag, eine Arbeit als Dissertation anzunehmen, verbindet die Gutachterin / der Gutachter mit einer Bewertung nach folgenden Noten:

magna cum laude      - sehr gut (1)

cum laude                  - gut (2)

rite                             - genügend (3).

3.      Beim Vorschlag der Nichtannahme der Arbeit ergeht die Note:

non sufficit                  - ungenügend (5)

4.      Das Gutachten ist innerhalb von 12 Wochen zu erstellen. Die / der Vorsitzende der Promotionskommission ist gehalten, die Gutachterin / den Gutachter nach Fristüberschreitung schriftlich anzumahnen.

5.      Das der Gutachterin / dem Gutachter übergebene Exemplar zur Begutachtung geht in deren / dessen Eigentum über.

 

§ 9

Annahme der Dissertation

1.      Der Rat der Medizinischen Fakultät entscheidet auf der Grundlage der Gutachten über die Annahme oder Nichtannahme der Dissertation.

2.      In Zweifelsfällen können auf Vorschlag der Promotionskommission nach Zustimmung durch den Rat der Medizinischen Fakultät weitere Gutachten eingeholt werden.

3.      Eine Dissertation gilt als abgelehnt, wenn sie von mehr als der Hälfte der Gutachterinnen/ Gutachter mit "non sufficit" beurteilt wird.

4.      Die Dissertation ist gemäß § 4 Abs. in gebundener Form vorzulegen. Bei Annahme der Dissertation können von den Gutachterinnen / Gutachtern, durch die Promotionskommission oder den Fakultätsrat Auflagen zur Änderung erteilt werden, die sich bevorzugt auf ihre Gestaltung beziehen und das wissenschaftliche Konzept nicht entscheidend berühren. Die Kandidatin / der Kandidat hat nach Aufforderung durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden der Promotionskommission zu den Auflagen Punkt für Punkt schriftlich Stellung zu nehmen, ggf. Änderungen in die Dissertationsschrift einzuarbeiten und ein neues Exemplar der Dissertationsschrift mit den gekennzeichneten Änderungen einzureichen. Bei aufwendigen Änderungen (mehr als 5 Seiten) sind drei neue Exemplare der Dissertationsschrift mit den gekennzeichneten Änderungen im Promotionsbüro einzureichen. Die schriftliche Stellungnahme und die gekennzeichneten Änderungen müssen allen Gutachterinnen / Gutachtern zur Kenntnis gegeben werden. Die öffentliche Verteidigung kann erst anberaumt werden, wenn die Auflagen erfüllt sind.

Für die Veröffentlichung der Dissertation nach Beendigung des Promotionsverfahrens im Rahmen der Pflichtexemplarordnung der Universität Rostock ist die endgültige Version der Dissertationsschrift mit den Änderungen jedoch ohne Markierung spätestens 8 Wochen nach der Verteidigung abzugeben.

5.      Die Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme der Dissertation bzw. über die Erteilung von Auflagen ist der Bewerberin / dem Bewerber durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden der Promotionskommission mitzuteilen. Über die Nichtannahme ist ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu verfassen.

6.      Der Bewerberin / dem Bewerber ist auf Wunsch Einsicht in die Gutachten zu gestatten.

7.      Die angenommene Dissertation wird bis zur öffentlichen Verteidigung im Promotionsbüro der Medizinischen Fakultät zur Einsichtnahme ausgelegt.

 

§ 10

Nicht angenommene Dissertationen

1.      Wird die Dissertation nicht angenommen, gilt das Promotionsverfahren als erfolglos beendet. Die Dekanin / der Dekan teilt der Bewerberin / dem Bewerber schriftlich mit, dass die Dissertation abgelehnt worden ist und welche Mängel hierfür bestimmend waren.

2.      Die Bewerberin / der Bewerber, deren / dessen Dissertation nicht angenommen wird, kann frühestens 6 Monate nach dem Beschluss über die Nichtannahme ein neues Promotionsverfahren (Wiederholungsverfahren) mit einer wesentlich veränderten oder einer thematisch anderen Dissertation beantragen. Ein Antrag auf ein weiteres Promotionsverfahren ist nicht möglich.

3.      Dem Antrag zum Wiederholungsverfahren ist eine Erklärung der Bewerberin / des Bewerbers über die erfolgte Nichtannahme beizufügen.

4.      Ein Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt bei der Promotionsakte.

 

§ 11

Prüfungskommission

Die Prüfungskommission und deren Vorsitzende / Vorsitzender werden nach Annahme der Dissertation durch den Rat der Medizinischen Fakultät auf Vorschlag der / des Vorsitzenden der Promotionskommission bestimmt. Die Kommission sollte aus mindestens 7 Mitgliedern bestehen und sich neben den Gutachterinnen / Gutachtern der Dissertation aus weiteren für die Beurteilung der Dissertation sachkundige Vertreterin / sachkundigen Vertretern der beteiligten Fakultäten zusammensetzen. Gutachterinnen / Gutachter können nicht den Vorsitz der Prüfungskommission übernehmen.

 

§ 12

Öffentliche Verteidigung

1.      Nach Annahme der Dissertation wird der Zeitpunkt der öffentlichen Verteidigung durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden der Promotionskommission festgesetzt. Der Termin ist in geeigneter Weise bekannt zu geben.

2.      Die öffentliche Verteidigung gliedert sich in folgende Abschnitte:

2.1.            Vorstellung der Prüfungskommission

2.2.            Vorstellung der Bewerberin / des Bewerbers

2.3.            Auszugsweise Verlesung der Gutachten durch die Vorsitzender / den Vorsitzenden der Prüfungskommission oder die Gutachterinnen / Gutachter unter Beschränkung auf die kritischen Hinweise der Gutachterinnen / Gutachter und die zusammenfassende Wertung der Dissertation.

2.4.            Vortrag der Bewerberin / des Bewerbers zum Dissertationsthema (maximal 30 Minuten)

2.5.            Disputation zum Vortrag (max. 30 Minuten zum Promotionsthema bzw. zu angrenzenden Fachgebieten)

3.      Die Urteilsfindung zur Verteidigung ist nicht öffentlich.

 

§ 13

Bewertung der öffentlichen Verteidigung

1.      Über die öffentliche Verteidigung wird durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Verlaufsprotokoll geführt.

2.      Die Gesamtleistung wird aus den gleichgewichteten Teilnoten für Vortrag und Disputation ermittelt. Die Bewertung erfolgt durch eines der in § 8 Abs. 2 aufgeführten Prädikate. Die Prüfungskommission legt die Note mit einfacher Mehrheit fest.

3.      Die öffentliche Verteidigung gilt als nicht bestanden, wenn

3.1.            die Bewerberin / der Bewerber dem Prüfungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung fernbleibt, ohne dass von ihm nicht verschuldete Hinderungsgründe vorliegen. Etwaige  Hinderungsgründe sind unverzüglich vorzubringen.

3.2.            oder mehr als die Hälfte der Kommissionsmitglieder die Gesamtleistung aus Vortrag und Diskussion mit - non sufficit - beurteilt.

4.      Eine nicht bestandene öffentliche Verteidigung kann innerhalb von 6 Monaten wiederholt werden. Weitere Wiederholungen sind ausgeschlossen.

 

§ 14

Festlegung der Gesamtnote

1.      Nach der öffentlichen Verteidigung wird auf Vorschlag der Prüfungskommission von der Promotionskommission die dem Rat der Medizinischen Fakultät zu empfehlende Gesamtnote der Promotion festgelegt.

2.      Die Gesamtnote der Promotion wird aus dem arithmetischen Mittel der Benotungen der Dissertationsschrift durch die Gutachterinnen / Gutachter und der Gesamtnote der Verteidigung nach folgender Maßgabe gebildet: Aus den Einzelbewertungen der Dissertation durch die Gutachterinnen / Gutachter wird das arithmetische Mittel gebildet. Dieses geht mit dreifacher Gewichtung in die Gesamtnote ein. Die Gesamtnote der öffentlichen Verteidigung geht mit einfacher Gewichtung in die Gesamtnote ein. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Als Bewertung der Promotion können vergeben werden:

summa cum laude           ausgezeichnet (1,0)

magna cum laude            sehr gut (≤1,5)

cum laude                       gut (≤2,5)

rite                                  genügend (≤3,0).

3.      Die / der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt der Bewerberin / dem Bewerber unter Ausschluss der Öffentlichkeit die Gesamtnote als Empfehlung an den Rat der Medizinischen Fakultät mit.

4.      Der Rat der Medizinischen Fakultät beschließt auf Vorschlag der Prüfungskommission und nach Bestätigung durch die Promotionskommission die Verleihung des akademischen Grades mit Gesamtnote und Promotionsgebiet gemäß Anlage 1.

 

§ 15

Veröffentlichung der Dissertation

(1) Die Dissertation ist nach Abschluss des Promotionsverfahrens in angemessener Weise zu veröffentlichen.

(2) Für die Abgabe von Pflichtexemplaren der Dissertation gilt die Pflichtexemplarordnung der Universität Rostock. Die in dieser Ordnung vorgeschriebene Anzahl von Pflichtexemplaren ist spätestens 8 Wochen nach der Verteidigung abzugeben. Eine Bestätigung darüber ist bei der Promotionsstelle einzureichen.

 

§ 16

Vollzug der Promotion

1.      Die Promotion kann erst dann vollzogen werden, wenn alle in dieser Promotionsordnung genannten Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt sind.

2.      Als Datum der Promotion gilt der Tag des Beschlusses durch den Rat der Medizinischen Fakultät. Darüber erhält die Bewerberin / der Bewerber einen schriftlichen Bescheid. Die Dekanin / der Dekan der Medizinischen Fakultät vollzieht die Promotion durch Aushändigung oder Zusendung der Promotionsurkunde. Die Urkunde enthält den Titel der Dissertation, das Promotionsgebiet, das Prädikat der Promotion und das Datum des Beschlusses des Rates der Medizinischen Fakultät über die Verleihung. Die Urkunde wird von der Dekanin / dem Dekan der Medizinischen Fakultät unterschrieben und mit dem Siegel der Universität Rostock versehen. Mit dem Empfang der Promotionsurkunde ist die Bewerberin / der Bewerber berechtigt, den Doktorgrad zu führen.

 

§ 17

Promotionsakte

Über den Verlauf des Promotionsverfahrens und die Ergebnisse ist ein aktenkundiger Nachweis (Promotionsakte) zu führen. Nach Abschluss des Verfahrens kann der Bewerberin/ dem Bewerber Akteneinsicht gewährt werden.

 

§ 18

Widerspruchsrecht

1.      Die Bewerberin / der Bewerber kann gegen eine Entscheidung im Rahmen des Promotionsverfahrens, die sie / ihn in ihren / seinen Rechten verletzt, innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Dekanin / dem Dekan der Medizinischen Fakultät Widerspruch einlegen.

2.      Der Rat der Medizinischen Fakultät prüft, ob er dem Widerspruch abhelfen kann. Ist das nicht der Fall, legt er den Widerspruch der Rektorin / dem Rektor zur Entscheidung vor. Die Rektorin / der Rektor erlässt den Widerspruchsbescheid.

 

§ 19

Versagen und Aberkennung des Doktorgrades

1.      Ergibt sich, dass die Zulassung zur Promotion auf Grund falscher Angaben der Bewerberin / des Bewerbers erteilt wurde oder dass sie / er bei ihren / seinen Promotionsleistungen eine Täuschung versucht oder begangen hat, so können diese Leistungen vom Rat der Medizinischen Fakultät für ungültig erklärt, der Doktorgrad entzogen und die Promotionsurkunde, sofern sie bereits ausgehändigt wurde, eingezogen werden.

2.      Der Doktorgrad kann außerdem entzogen und die Promotionsurkunde eingezogen werden, wenn die / der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung sie / er den Doktorgrad missbraucht hat. Im Übrigen richtet sich der Entzug des Doktorgrades nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Entscheidung darüber trifft der Rat der Medizinischen Fakultät.

3.      Der betreffenden Person ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Äußerung vor dem Rat der Medizinischen Fakultät zu geben.

 

§ 20

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Die Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Kraft.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senates der Universität Rostock

vom 4. Juni 2008

und der Genehmigung des Rektors der Universität Rostock vom

 

Rostock,

Der Rektor der Universität Rostock

Prof. Dr. Thomas Strothotte

 

 

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Erste Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock zur Erlangung des Grades „Dr. rer. hum.“ vom 15. Dezember 2010

Aufgrund von § 43 Absatz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V 2002 S. 398), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) und durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) geändert worden ist, erlässt die Universität Rostock folgende Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät zur Erlangung des Grades „Dr. rer. hum.“:

 

Artikel 1

Die Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät vom 14. Juli 2008 (Mittl.bl. BM M-V S. 1433) zur Erlangung des Grades „Dr. rer. hum.“ wird wie folgt geändert:

1.      § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Dissertation soll nicht weniger als 60 und nicht mehr als 100 Seiten (ohne Anlagen) umfassen. In begründeten Fällen kann auf Vorschlag der Promotionskommission nach Zustimmung durch den Fakultätsrat die Seitenzahl von 100 überschritten werden.“

2.      § 7 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Dissertation ist von mindestens drei Gutachterinnen/Gutachtern zu beurteilen, davon mindestens zwei Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer oder habilitierte Wissenschaftlerinnen/ Wissenschaftler.“

3.      Dem § 9 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

„Wird die Dissertation von einem Gutachter/einer Gutachterin mit „non sufficit“ beurteilt, werden auf Vorschlag der Promotionskommission nach Bestätigung durch den Fakultätsrat zwei weitere Gutachterinnen/Gutachter, davon eine Externe/ein Externer, bestellt.“

 

4.      In § 14 Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 4 durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Gesamtnote der Promotion wird als arithmetisches Mittel der Benotungen der Dissertationsschrift durch die drei Gutachten und die Gesamtnote der Verteidigung gebildet. Die Benotungen durch die drei Gutachten gehen mit jeweils 25 Prozent, insgesamt also mit 75 Prozent, in die Bewertung ein. Die Note der Verteidigung geht mit 25 Prozent in die Bewertung ein und setzt sich zu gleichen Teilen aus der Note für den Vortrag und die Disputation zusammen. Sollten mehr als drei Gutachten vorliegen, so gehen die Benotungen als arithmetisches Mittel aller Gutachten ebenfalls mit 75 Prozent in die Gesamtbewertung ein.

Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.“

 

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Rostock in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Universität Rostock vom 1. Dezember 2010 und der Genehmigung des Rektors vom 15. Dezember 2010.

 

Rostock, den 15. Dezember 2010

 

Der Rektor

der Universität Rostock

Prof. Dr. Wolfgang D. Schareck

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Zweite Satzung zur Änderung der Promotionsordnung  der Universitätsmedizin Rostock  zur Erlangung des Grades „Dr. rer. hum.“  vom 15. Oktober 2015

 

Aufgrund von § 43 Absatz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 18), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 211) geändert worden ist, erlässt die Universität Rostock folgende Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Universitätsmedizin Rostock zur Erlangung des Grades „Dr. rer. hum.“:

 

Artikel 1

Die Promotionsordnung der Universitätsmedizin Rostock vom 4. Juni 2008 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 15. Dezember 2010 zur Erlangung des Grades „Dr. rer. hum.“ wird wie folgt geändert:

1.      § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Die öffentliche Verteidigung gliedert sich in folgende Abschnitte:

2.1.            Vorstellung der Prüfungskommission

2.2.            Vorstellung der Bewerberin / des Bewerbers

2.3.            Auszugsweise Verlesung der Gutachten durch die Vorsitzende / den Vorsitzen-den der Prüfungskommission oder die Gutachterinnen / Gutachter unter Be-schränkung auf die kritischen Hinweise der Gutachterinnen / Gutachter und die zusammenfassende Wertung der Dissertation

2.4.            Vortrag der Bewerberin / des Bewerbers zum Dissertationsthema (maximal 20 Minuten)

2.5.            Disputation zum Vortrag (maximal 30 Minuten zum Promotionsthema bzw. zu angrenzenden Fachgebieten).“

 

2.      § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Die Gesamtnote der Promotion ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Benotungen der Dissertationsschrift durch die Gutachterinnen / Gutachter und der Gesamtnote der Verteidigung.

Als Prädikate der Promotion können vergeben werden:

Summa cum laude                ausgezeichnet (1,0)

Magna cum laude                  sehr gut (<1,5)

Cum laude                              gut (<2,5)

Rite                                         genügend (</=3,0)“

 

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Rostock in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Universität Rostock vom 7. Oktober 2015.

 

Rostock, den 15. Oktober 2015

 

Der Rektor

der Universität Rostock

Prof. Dr. Wolfgang D. Schareck 

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Dritte Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Universitätsmedizin Rostock zur Erlangung des Grades "Dr. rer. hum." vom 12. September 2018

Aufgrund von § 43 Absatz 3 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 550, 557) geändert worden ist, erlässt die Universität Rostock folgende Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Universitätsmedizin Rostock zur Erlangung des Grades „Dr. rer. hum.“:

 

Artikel 1

Die Promotionsordnung der Universitätsmedizin Rostock zur Erlangung des Grades „Dr. rer. hum.“ vom 4. Juni 2008, die zuletzt durch die Zweite Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Universitätsmedizin Rostock zur Erlangung des Grades „Dr. rer. hum.“ vom 15. Oktober 2015 geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1. Die Präambel wird in Satz 1 wie folgt gefasst:

„Diese Promotionsordnung soll es Wissenschaftlerinnen / Wissenschaftlern, die ein anderes Hochschulstudium als das Medizinstudium oder das Zahnmedizinstudium absolviert haben, ermöglichen, auf einem der im Anhang genannten medizinischen Fachgebiete zu promovieren.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 zweiter Anstrich wird wie folgt geändert:

-           „dieses Studium durch ein Diplom, Staatsexamen oder einen Bachelor- und Masterabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Fach abgeschlossen und nicht in diesem Fach bereits promoviert oder promoviert hat. Wesentliche Fächer sind in der Regel Fächer der Naturwissenschaften, Biotechnologie, Mathematik, Ingenieurwissenschaften, Informatik, Psychologie und Soziologie. Bei anderen Fächern ist vor Anfertigung der Dissertation im Rahmen der Suche nach einer wissenschaftlichen Betreuung ein Antrag an die Promotionskommission zu stellen, die dann dem Rat der Medizinischen Fakultät eine Empfehlung zum Vorliegen eines für die Promotion wesentlichen Faches und über die Zulassung zur Promotion an der Universitätsmedizin gibt. Der akademische Grad eines Doktors der Medizinwissenschaften (Dr. rer. hum) kann nicht auf der Basis eines Abschlusses in der Humanmedizin oder Zahnmedizin verliehen werden.“

b) In Nummer 4 wird am Ende Satz 5 gestrichen.

c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:

     "8. Über die Zulassung bei der von der Regel abweichender Voraussetzung entscheidet der Rat der Medizinischen Fakultät auf Vorschlag der Promotionskommission."

 

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Rostock in Kraft. Alle vor diesem Zeitpunkt eröffneten Promotionsverfahren werden nach der Promotionsordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2015 zu Ende geführt.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Universität Rostock vom 5. September 2018

 

Rostock, den 12. September 2018

 

Der Rektor

der Universität Rostock

Prof. Dr. Wolfgang D. Schareck

 

 

 

Anlage 1: Promotionsgebiete

Medizin
Experimentelle Allgemeinmedizin
Experimentelle Anästhesiologie*
Anatomie
Experimentelle Arbeitsmedizin
Experimentelle Augenheilkunde
Experimentelle Chirurgie *
Experimentelle Dermatologie
Ethik der Medizin
Experimentelle Frauenheilkunde*
Geschichte der Medizin
Experimentelle Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Experimentelle Innere Medizin*
Experimentelle Kinder- und Jugendneuropsychiatrie
Experimentelle Kinderheilkunde*
Klinische Chemie und Labotatariamsmedizin
Medizinische Biochemie und Molekularbiologie
Experimentelle Medizinische Genetik
Experimentelle Immunologie
Medizinische Informatik
Biomedizinische Technik
Experimentelle Medizinische Mikrobiologie*
Medizinische Psychologie
Experimentelle Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Experimentelle Neurologie
Experimentelle Orthopädie
Experimentelle Pathologie
Experimentelle Neuropathologie
Experimentelle Pharmakologie
Klinische Pharmakologie
Physiologie
Experimentelle Psychiatrie
Theoretische Psychosomatische Medizin
Experimentelle Radiologie*
Theoretische Rechtsmedizin
Theoretische Sozialmedizin
Experimentelle Toxikologie
Experimentelle Urologie


Zahnmedizin
Experimentelle Kieferorthopädie
Experimentelle Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Experimentelle Zahnärztliche Prothetik
Experimentelle Zahnerhaltung


Anstelle des Zusatzes „Experimentelle“ kann auch der Zusatz „Theoretische“ verwendet werden.


* Bezeichnung einte Teilgebietes in Klammern möglich, z. B.: * Innere Medizin (Nephrologie); es sind Bezeichnungen gem. ÄAppO, Weiterbildungsordnung oder gem. Leitlinien
AMWF zu verwenden (Ausdruck vom 17.11. 2008)