FAQ - Verfahren auf Verleihung der Bezeichnung "Professor*in" nach LHG § 73 LHG M-V
(wird laufend aktualisiert)
Grundlagen
- Verfahrensordnung der Universität Rostock vom 05.11.2021
- Ausführungsbestimmungen der UMR zur Verfahrensordnung der Universität Rostock vom 29.11.2021
Grundlagen: - Verfahrensordnung der Universität Rostock vom 05.11.2021
- Ausführungsbestimmungen der UMR zur Verfahrensordnung der Universität Rostock vom 29.11.2021
Allgemeines
Diese Verfahren werden allein auf der Grundlage der Verfahrensordnung der Universität Rostock durchgeführt. Die Ausführungsbestimmungen der UMR präzisieren lediglich einige Paragraphen. Das Dekanat stellt sicher, dass die Bestimmungen eingehalten werden und begleitet diese Verfahren organisatorisch durch alle Gremien der UMR und der Universität. Abweichungen von bestehenden Richtlinien und Zulassungsvoraussetzungen sind nicht möglich. Ein positiver Beschluss des Fakultätsrates der UMR zur Weiterleitung eines Antrages an den Akademischen Senat der Universität ist nicht gleichbedeutend mit einem positiven Abschluss des Verfahrens. Die Stabsstelle Berufungen der Universität Rostock prüft vor Weitergabe an das Rektorat alle Antragsunterlagen erneut. Die Entscheidung über den positiven Abschluss und die Verleihung der Titels trifft ausschließlich der Akademische Senat der Universität Rostock in geheimer Abstimmung.
Antragsunterlagen – separat im Schnellhefter
Ein Antrag kann frühestens 5 Jahre nach der Habilitation eingereicht werden.Unterlagen bitte nicht klammern, da sie gescannt werden!
- Vorschlag/Votum durch eine/n Professor*in der UMR gemäß § 9 der Verfahrensordnung
- Unterlagen gemäß § 9 der Verfahrensordnung sowie Angaben zur geplanten Ergänzung des Lehrangebotes und ggf. außergewöhnliche Leistungen in Forschung/Lehre
- Formblatt zur Erfassung von Drittmitteln, Patenten und wissenschaftlichen Leistungen
- Formblatt zur Betreuung von Promotionen
- Schriftliche Evaluation der Lehrleistungen der Kandidat*innen
Einreichung der Unterlagen
Gern können die vollständigen Antragsunterlagen (einschließlich Evaluation des Studiendekans) im Dekanat (Kinderklinik, Raum 1.066) bei Frau Hunsicker abgegeben werden. Frau Hunsicker bietet an, zunächst auf Vollständigkeit und Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen, bevor sie der Habilitationskommission vorgelegt werden.
Zulassungsvoraussetzungen - Lehrleistungen
Formblatt unter „Verfahrensordnung APL-Professur und Honorarprofessur/Downloads“
Es sind zwingend mindestens 2 SWS pro Semester an einer Universität über einen durchgehenden Zeitraum von 5 Jahren nachzuweisen. Die Tabelle muss vom Studiendekan durch Unterschrift bestätigt werden. Bei weniger als 2 SWS sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erreicht.
Evaluation des Studiendekans
Der Studiendekan erstellt anhand der vorgelegten Aufstellung der Lehrleistungen eine schriftliche Evaluation zur Lehre der Kandidat*innen. Diese Evaluation ist durch die Kandidat*innen eigenständig beim Studiendekanat einzuholen und den Antragsunterlagen beizufügen. Ansprechpartnerin Studiendekanat: Frau Annett Müller, Tel. 494 5021.
Zulassungsvoraussetzung - Publikationen
Publikationsliste: separate Auflistung von Originalarbeiten mit Angabe der Impact-Faktoren, Reviews etc., numeriert, sortiert nach Erscheinungsjahr, Kennzeichnung des Autors, Kennzeichnung von geteilten Autorenschaften
Gewertet werden Originalarbeiten mit medizinischem oder zahnmedizinischem Inhalt in international anerkannten wissenschaftlichen Zeitschriften mit Impact-Faktor, die im Science Citation Index gelistet sind. Als Mindestvoraussetzung gilt:
- mindestens 10 Originalarbeiten mit IF, davon mindestens 5 als Erst-/Letztautor*in nach Abschluss des Habilitationsverfahrens
- geteilte Erstautorenschaften können unter Originalarbeiten gewertet, aber nicht als Erstautorenschaft gewichtet werden
- keine Anrechnung von geteilten Letztautorenschaften (diese zählt als Originalarbeit wie eine Ko-Autorenschaft).
Gremien - Sitzungstermine
- Habilitationskommission: vorletzter Montag im Monat, bei Feiertagen abweichend
- Fakultätsrat: letzter Montag im Monat, bei Feiertagen abweichend
- Akademischer Senat: erster Mittwoch im Monat, bei Feiertagen abweichend
Gutachtervorschläge
Die Gutachter müssen eine Selbsterklärung zur Befangenheit abgeben. Deshalb sind zwei externe Gutachter*innen vorzuschlagen, mit denen nicht gemeinsam publiziert wurde und die berufene Professoren sind (gemäß § 9 (3) der Verfahrensordnung). Gern kann ein weiterer Gutachter vorgeschlagen werden, der bei Bedarf als Ersatz angefragt werden kann.
Urkunden
- für Kandidat*innen, die an der UMR habilitiert wurden, sind Kopien der Urkunden ausreichend
- für Kandidat*innen, die an anderen Universitäten habilitiert wurden, sind beglaubigte Kopien erforderlich – erhältlich z.B. bei der Ärztekammer, den Ortsämtern, Kirchenämtern, Notaren etc. Die Universität Rostock hat mögliche Anlaufstellen unter folgendem Link zusammengefasst: https://www.welcome-center.uni-rostock.de/beglaubigung-und-uebersetzung/
Verfahrensablauf
Einleitung des Verfahrens ausschließlich auf Antrag/Votum einer Professorin oder eines Professors der Fakultät (siehe Pkt. Antragsunterlagen). Ein Antrag in eigenem Namen kann nicht gestellt werden. Einreichung der Unterlagen im Dekanat, Frau Hunsicker. Weiterer Ablauf:
Prüfung der Unterlagen im Dekanat auf Vollständigkeit und Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen – wenn positiv: Vorstellung in der Habilitationskommission - Prüfung durch ein Kommissionsmitglied und Entscheidung der Habilitationskommission - wenn positiv: Antrag an den Fakultätsrat zur Eröffnung und Bestätigung der Gutachter - Eingang der Gutachten (ca. 8 – 10 Wochen) - Auswerten der Gutachten in der Habilitationskommission - wenn positiv: Antrag an den Fakultätsrat über geheime Abstimmung zur Annahme der Gutachten, der schriftlichen Leistungen und Weiterleitung des Antrages an den Akademischen Senat der Universität Rostock – Erstellung einer Senatsvorlage durch das Dekanat und Einreichen der Antragsunterlagen an die Stabsstelle Berufungen der Universität Rostock – Prüfung aller Unterlagen durch die Stabsstelle der Universität – wenn positiv: Weiterleitung an Rektorat zur Entscheidung über Weiterleitung an den Akademischen Senat – Vorstellung des Verfahrens in der Sitzung des Akademischen Senats und Abstimmung durch die Senatoren – wenn positiv: Erstellung der Urkunde durch die Universität Rostock (Dauer ca. 4 Wochen) – Übergabe an das Dekanat – Übergabe der Urkunde in einer Sitzung des Fakultätsrates mit eigener Kurzvorstellung der Professorin oder des Professors.
Verfahrensdauer
ca. 6 – 8 Monate, abhängig vom Eingang der Gutachten
Verkürzung der 5-Jahres-Frist (§ 6)
In Ausnahmefällen kann bei außergewöhnlichen Leistungen der Zeitraum für die Antragstellung nach der Habilitation (5 Jahre) und für den Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen (Lehre, Publikationen) um bis zu 2 Jahre verkürzt werden. In dem Fall müssen Lehrleistungen für 3 Jahre nachgewiesen werden. Die Anzahl der geforderten Publikationen reduziert sich nicht. Außergewöhnliche Leistungen können sein:
- schriftlicher Nachweis eines Rufes oder Listenplatzes in einem Berufungsverfahren (W2/W3) an einer deutschen Hochschule
- höchstdotierter Preis einer Fachgesellschaft, ein hochdotierter Preis der DFG oder ein anderer gleichwertiger Preis
Die Entscheidung auf Verkürzung der 5-Jahresfrist trifft der Akademische Senat der Universität Rostock auf Vorschlag des Fakultätsrates. Entscheidend ist das Gesamtbild.
Verleihung der Apl-Professur nach Umhabilitation (kombiniertes Verfahren) - § 11
Sonderfall, anwendbar für Kandidat*innen, die als (apl)Professor*innen von einer anderen Universität an die UMR gewechselt sind und an die UMR umhabilitieren möchten. Erst nach Umhabilitation (vgl. § 14 der Habilitationsordnung) entscheidet der Akademische Senat über die Verleihung des Titels „Professor*in".
Wirkung der Verleihung der Bezeichnung Professor*in
Pflichtlehre von mindestens 2 SWS pro Studienjahr nach Verleihung des Titels bis zur Regelaltersgrenze.