Nichtamtliche Lesefassung der Habilitationsordnung der Universität Rostock

 

Zusätzlich zur Habilitationsordnung gelten die ergänzenden Ausführungsbestimmungen vom 05.11.2018 und die Erste und Zweite Satzung zur Änderung der Habilitationsordnung der UMR vom 09.04.2019 bzw. 08.04.2024.

Habilitationsordnung der Universitätsmedizin Rostock vom 9. Juni 2016

inkl.

Erster Satzung zur Änderung der Habilitationsordnung der Universitätsmedizin Rostock vom 9. April 2019 (*)

und

Zweiter Satzung zur Änderung der Habilitationsordnung der Universitätsmedizin Rostock vom 8. April 2024 (**)

und

Ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur Habilitationsordnung der Universitätsmedizin Rostock vom 09.06.2016 (***)

Auf der Grundlage des § 43 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBI. M-V S. 18), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 211) geändert wurde, erlässt die Universität Rostock die folgende Habilitationsordnung für die Universitätsmedizin Rostock:

Inhalt

§ 1 Begriff der Habilitation
§ 2 Zuständigkeit für die Habilitation
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Habilitationsleistungen
§ 5 Habilitationsgesuch
§ 6 Rücknahme und Wiederholung des Habilitationsgesuches
§ 7 Zulassung zur Habilitation
§ 8 Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung
§ 9 Durchführung der mündlichen Habilitationsleistungen
§ 10 Vollzug der Habilitation
§ 11 Wirkung der Habilitation
§ 12 Fakultätsübergreifende Habilitationsverfahren
§ 13 Ausdehnung der Lehrbefähigung und der Lehrbefugnis
§ 14 Umhabilitation
§ 15 Aberkennung der Lehrbefähigung
§ 16 Entzug und Erlöschen der Lehrbefugnis
§ 17 Fristen
§ 18 Mitteilung von Beschlüssen
§ 19 Widerspruchsrecht
§ 20 Inkrafttreten, Übergangsregelung

Anlage: Muster des Titelblattes

§ 1
Begriff der Habilitation

Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der Befähigung der Kandidatin/des Kandidaten, ein an der Universitätsmedizin Rostock bestehendes wissenschaftliches Fach selbständig in Forschung und Lehre zu vertreten. Mit der Habilitation wird der Nachweis der Lehrbefähigung (facultas docendi) erbracht.

§ 2
Zuständigkeit für die Habilitation

(1) Das Habilitationsverfahren wird von der Universitätsmedizin Rostock auf der Grundlage dieser Habilitationsordnung durchgeführt. Im Fakultätsrat der Universitätsmedizin wird eine Habilitationskommission gewählt. Die/der Vorsitzende der Kommission oder ihre/seine Vertretung berichten dem Fakultätsrat über Anträge zur Eröffnung eines Habilitationsverfahrens. Entscheidungen erfolgen entsprechend dieser Ordnung ausschließlich durch den Fakultätsrat.

(2) (*) Die vom Fakultätsrat gewählte Habilitationskommission setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden und mindestens drei Vertreterinnen/Vertretern unterschiedlicher medizinischer Fachgebiete. Die Kommission wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Bei Ausscheiden eines Mitglieds während einer Amtszeit erfolgt die Nachwahl durch den Fakultätsrat für die verbleibende Amtsperiode. Die Habilitationskommission ist zuständig für die Überprüfung der Unterlagen und Voraussetzungen der Zulassung zur Habilitation und für die Kontrolle des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens. Sie unterbreitet dem Fakultätsrat Vorschläge für die Benennung der Gutachterinnen/Gutachter zur Beurteilung der Habilitationsschrift sowie für die Zusammensetzung der Prüfungskommission gemäß § 9 Absatz 5 zur Beurteilung der Habilitationsleistungen.

(3) Die Prüfungskommission und die Habilitationskommission erarbeiten entsprechend der Regelungen dieser Ordnung Vorschläge für den Fakultätsrat, sind selbst aber nicht entscheidungsberechtigt.

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Inland oder im Ausland.

(2) Die Kandidatin/der Kandidat muss in der Regel den Doktorgrad der Medizin, der Zahnmedizin oder einen gleichwertigen akademischen Grad erworben haben. Anstelle des akademischen Grades Dr. med., Dr. med. dent., kann der Fakultätsrat einen anderen, an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Doktorgrad anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen des § 12 zu beachten. Ausländische Studienabschlüsse und akademische Grade stehen den inländischen gleich, wenn sie nach Art, Umfang und Dauer der vorausgegangenen Ausbildung die gleiche Gewähr für die Befähigung der Kandidatin/des Kandidaten bieten. Bestehende Äquivalenzvereinbarungen sind zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen wird eine gutachterliche Äußerung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz eingeholt. Über die Gleichwertigkeit ausländischer akademischer Grade entscheidet der Fakultätsrat.

(3) (*) Die Kandidatin/der Kandidat muss ihre/ seine wissenschaftlichen Leistungen durch eine angemessene Anzahl von Veröffentlichungen und in Form von Vorträgen auf Tagungen wissenschaftlicher Gesellschaften belegen. Als angemessene Anzahl von Veröffentlichungen gelten mindestens zehn Originalarbeiten mit medizinischem oder zahnmedizinischem Inhalt in international anerkannten wissenschaftlichen Zeitschriften mit Impact-Faktor, die im Science Citation Index gelistet sind, davon sechs als Erst- oder Letztautor.
Arbeiten mit geteilten Erst- oder Letztautorenschaften können unter den Originalarbeiten gewertet werden, jedoch müssen mindestens drei Arbeiten in alleiniger Erst- oder Letztautorenschaft erstellt worden sein.
Werden geteilte Erst- oder Letztautorenschaften für die Zulassung zur Habilitation angegeben, so werden die geteilten Erst- oder Letztautorenschaften nur anteilig entsprechend der Anzahl der Autoren berücksichtigt.

(***) Hier gilt in Absatz (3) gemäß Beschluss des Fakultätsrates vom 31.07.2017 präzisierend:

  1. Originalarbeiten sind begutachtete wissenschaftliche Publikationen, die in PubMed gelistet sind, die bisher unpublizierte Daten enthalten und nach wissenschaftlichen Kriterien gegliedert sind.
  2. Übersichtsarbeiten, Abstracts, Letter to the Editor werden nicht als Originalarbeiten gewertet.
  3. Originalarbeiten, die bereits wesentlicher Bestandteil der eigenen Dissertationsschrift waren, werden nicht gewertet.

(4) Die Kandidatin/der Kandidat muss in Lehre und Forschung ihre/ seine beruflichen Beziehungen zur Universitätsmedizin Rostock nachweisen. Diese kann beispielsweise durch mehrere gemeinsame Originalarbeiten nach § 4 Absatz 3 mit wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universitätsmedizin Rostock und Lehrveranstaltungen an der Universitätsmedizin Rostock belegt werden.

(5) (**) Die Kandidatin/der Kandidat muss zum Zeitpunkt der Einreichung des Habilitationsgesuches in dem von ihr/ihm vertretenen Fachgebiet/Schwerpunkt oder in der Zusatzbezeichnung über die Facharztanerkennung verfügen. Im Falle des fehlenden Nachweises der Facharztanerkennung zum Zeitpunkt der Verteidigung ist dem Habilitationsfach das Suffix „experimentell“ voranzustellen. Das Habilitationsgebiet orientiert sich an der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern unter Berücksichtigung des Fachgebietes, des Schwerpunktes und der Zusatzbezeichnung. Wird ein angestrebtes Habilitationsgebiet in der Weiterbildungsordnung nicht abgebildet, erfolgt eine individuelle Festlegung des Habilitationsgebietes auf Vorschlag der Habilitationskommission durch den Fakultätsrat. Das Thema der Habilitationsschrift muss dem Habilitationsgebiet zuzuordnen sein.

(6) Die Kandidatin/der Kandidat muss eine kontinuierliche Lehrtätigkeit nachweisen, die dem Umfang des Fachgebietes angemessen ist. Die Lehrtätigkeit kann alle Formen der Lehre umfassen. Die Lehrtätigkeit soll Elemente der curricularen Pflichtlehre beinhalten. Sie ist durch die/den für die Lehrveranstaltungen des Faches Verantwortlichen der Universitätsmedizin Rostock zu bestätigen. Die letzte Lehrveranstaltung soll nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Das Datum des Habilitationsgesuches gilt als Stichtag. Die Kandidatin/der Kandidat muss außerdem die Teilnahme an mindestens zwei eintägigen Medizindidaktikkursen, davon gegebenenfalls ein Tag eines allgemeinen Kurses zur hochschuldidaktischen Weiterbildung nachweisen.

(7) Gegen die Kandidatin/den Kandidaten darf kein einschlägiges Berufsverbot bestehen. Ist gegen die Kandidatin/den Kandidaten ein strafrechtliches, dienstordnungsrechtliches oder berufsständiges Verfahren anhängig, so kann das Zulassungsverfahren ausgesetzt werden.

§ 4
Habilitationsleistungen

(1) Die Kandidatin/der Kandidat hat schriftliche und mündliche Habilitationsleistungen zu erbringen.

(2) Die schriftliche Habilitationsleistung besteht in einer selbständig und in der Regel in deutscher Sprache verfassten Habilitationsschrift. Ein Muster des Titelblattes ist als Anlage der Habilitationsordnung beigefügt. In der Habilitationsschrift soll die Kandidatin/der Kandidat wesentliche und zusammengehörige Ergebnisse ihrer/seiner Forschungsarbeit darstellen und sie in Beziehung zu geltenden Meinungen setzen. Mit der Habilitationsschrift soll die Kandidatin/der Kandidat nicht nur bestätigen, dass sie/er die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Einzelprobleme zu erkennen und erfolgreich zu bearbeiten, sondern auch das Vermögen zur vergleichenden Bewertung im Kontext ihres/seines Habilitationsfaches unter Beweis stellen. Die Habilitationsschrift hat für die Wissenschaft bedeutsame neue Erkenntnisse zu enthalten, die in Beziehung zum Habilitationsfach steht. Die eingereichte Habilitationsschrift sollte nicht mehr als 150 Textseiten umfassen. Die Habilitationsschrift soll eine gegliederte Zusammenfassung mit den Punkten Zielstellung, Methoden, Ergebnisse, Schlussfolgerungen von maximal 500 Worten enthalten. Teilergebnisse können vor Einreichen der Arbeit publiziert werden. In Ausnahmefällen ist die Abfassung der Habilitationsschrift in englischer Sprache möglich. Die Abgabe der Arbeit in englischer Sprache bedarf der vorhergehenden Zustimmung durch den Fakultätsrat. Diese ist von der Kandidatin/dem Kandidaten vor der Einreichung der Arbeit beim Dekan schriftlich zu beantragen.

(3) (*) Die Habilitationsschrift kann auch als kumulative Habilitationsschrift verfasst werden. Es gelten hier die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 3. Zudem müssen für die kumulative Habilitationsschrift in der Regel fünf der Originalarbeiten in Erst- oder Letztautorenschaft der Kandidatin/des Kandidaten zu einem zusammenhängenden medizinischen oder zahnmedizinischen Thema vorliegen, die nach der Promotion entstanden sind. Werden geteilte Erstautorenschaften für die kumulative Habilitationsschrift angegeben, so werden diese geteilten Erstautorenschaften nur anteilig entsprechend der Anzahl der Erstautoren berücksichtigt. Bei geteilten Erstautorenschaften werden nur Arbeiten mit maximal zwei Erstautorenschaften zugelassen. Mindestens drei Originalarbeiten müssen in alleiniger Erstautorenschaft erstellt worden sein. Geteilte Letztautorenschaften werden nicht gewertet.

Die Publikationen müssen in anerkannten Fachzeitschriften mit Impact-Faktor, die im Science Citation Index gelistet sind, veröffentlicht sein. Die Originalarbeiten müssen zusammenfassend in einem Umfang von in der Regel fünf bis zehn Seiten in einem übergeordneten Zusammenhang dargestellt und wenn möglich separat und aufeinander aufbauend strukturiert dargelegt werden. In der kumulativen Habilitation soll die Kandidatin/der Kandidat zeigen, dass sie/er die Originalarbeiten in einem übergeordneten Forschungszusammenhang bewerten kann. Weiterhin soll der spezifische Erkenntnisgewinn für das Fachgebiet aufgezeigt werden. Die kumulative Habilitationsschrift kann wie eine wissenschaftliche Originalarbeit in Einleitung, Fragestellung, Methoden, Ergebnisse, Diskussion, Zusammenfassung und Literaturverzeichnis gegliedert werden.

(4) Die mündlichen Habilitationsleistungen bestehen aus

1. einer öffentlichen Habilitationsverteidigung, in der die Kandidatin/der Kandidat die wesentlichen Ergebnisse der Habilitationsschrift in 20 Minuten darstellt. Im Anschluss an den Vortrag findet eine maximal 20-minütige Diskussion statt;

2. einer öffentlichen Probevorlesung (Lehrprobe) vor Studierenden, in der die Kandidatin/der Kandidat die Fähigkeit beweisen muss, ein Kapitel aus dem Lehrstoff ihres/seines Fachgebietes in einer für Studierende geeigneten Form darzustellen. Die einstündige Probevorlesung soll im Rahmen des Lehrfaches der Kandidatin/des Kandidaten stattfinden; ausnahmsweise kann sie auch im Rahmen eines vom Fakultätsrat festgelegten Termins stattfinden, bei dem die Teilnahme zahlreicher Studierender möglich ist. Die Kandidatin/der Kandidat schlägt für die Probevorlesung der Dekanin/dem Dekan drei Themen vor, die sich vom Thema der Habilitationsschrift deutlich abheben. Der Fakultätsrat kann eines dieser Themen oder ein anderes Thema aus dem für die Lehrbefähigung angestrebten Gebiet auswählen. Die Dekanin/der Dekan teilt der Kandidatin/dem Kandidaten spätestens 14 Tage vor der Probevorlesung das ausgewählte Thema mit.

§ 5
Habilitationsgesuch

(1) Die Eröffnung des Verfahrens erfolgt durch einen schriftlichen Antrag auf Eröffnung des Habilitationsverfahrens an die Dekanin/ den Dekan der Universitätsmedizin Rostock.

(2) Die Kandidatin/der Kandidat hat in dem Habilitationsgesuch das Habilitationsgebiet nach § 3 Absatz 5 zu bezeichnen, in welchem eine Lehrbefähigung angestrebt wird.

(3) Dem Habilitationsgesuch müssen folgende Unterlagen beiliegen:

  • Lebenslauf mit Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs,
  • beglaubigte Kopie der Promotionsurkunde oder der Unterlagen für den Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation,
  • vier Exemplare der Habilitationsschrift,
  • eine Versicherung der Kandidatin/des Kandidaten, dass sie/er die Habilitationsschrift selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet hat,
  • eine Liste der Publikationen mit Angabe des jeweiligen Impact-Faktors, sortiert nach Originalarbeiten mit Impact-Faktor, Übersichtsartikel mit Impact-Faktor, Korrespondenz mit ImpactFaktor, sonstigen Originalarbeiten, Übersichtsartikel und Korrespondenz, jeweils ohne ImpactFaktor, und Buchbeiträgen,
  • Sonderdrucke aller wissenschaftlichen Veröffentlichungen in peer-reviewed Fachzeitschriften, grundsätzlich in elektronischer Form in einem gängigen Dateiformat (MS-Word, PDF) auf einer CD-ROM, DVD,
  • eine Liste der gehaltenen Vorträge mit Titel, Datum, Ort und Art der Veranstaltung,
  • tabellarischer Nachweis (siehe das dafür vorgesehene Formular unter https://www.med.uni-rostock.de/fileadmin/Verwaltung/dekanat/Formblatt_zur_Erfassung_der_Lehrleistungen_NEU-Stand_30.11.2015.xls) der Lehrtätigkeit unter Angabe der Semesterwochenstunden der letzten vier Semester an der Universitätsmedizin Rostock oder einer vergleichbaren Lehrtätigkeit sowie schriftliche Bestätigung durch die für die Lehrveranstaltungen des Faches verantwortlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Universitätsmedizin Rostock,
  • Nachweis der Didaktikkurse nach § 3 Absatz 6 Satz 7,
  • Antrag auf Venia legendi, wenn dies gewünscht wird,
  • ein schriftliches positives Votum der/des für das Fachgebiet verantwortlichen Hochschullehrerin/Hochschullehrers oder der Dekanin / des Dekans der Universitätsmedizin Rostock,
  • Nachweis des ausreichenden Bezuges der Kandidatin/des Kandidaten zur Universitätsmedizin Rostock nach § 3 Absatz 4,
  • Erklärung über die Staatsangehörigkeit,
  • ein Führungszeugnis,
  • eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die Kandidatin/der Kandidat bereits an einer anderen Fakultät oder Hochschule ein Habilitationsverfahren eingeleitet hat,
  • eine Erklärung darüber, dass der Kandidatin/dem Kandidaten die Bestimmungen der Habilitationsordnung bekannt sind und von ihr/ihm anerkannt werden.

§ 6
Rücknahme und Wiederholung des Habilitationsgesuches

(1) Die Kandidatin/der Kandidat kann ihr/sein Habilitationsgesuch jederzeit ohne Angabe von Gründen durch eine schriftliche Erklärung zurücknehmen.

(2) Ist die Rücknahme des Habilitationsgesuches nach Zulassung zur Habilitation (§ 7) erfolgt, so gilt das Verfahren als ohne Erfolg beendet.

(3) Ist ein Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet worden, so kann an der Universitätsmedizin Rostock nur noch einmal ein erneutes Habilitationsgesuch nach frühestens einem Jahr nach der Rücknahme eingereicht werden.

§ 7
Zulassung zur Habilitation

(1) Die Habilitationskommission unterbreitet der Dekanin/dem Dekan nach Prüfung der eingereichten Unterlagen einen Entscheidungsvorschlag über die Zulassung zur Habilitation. Die Entscheidung wird durch die Dekanin/den Dekan nach Abstimmung im Fakultätsrat getroffen. Das Ergebnis des Beschlusses über die Zulassung oder Nichtzulassung ist der Kandidatin/dem Kandidaten unter Beachtung von §§ 17, 18 mitzuteilen.

(2) Die Zulassung kann versagt werden, wenn

  • das Habilitationsgesuch und die dafür notwendigen Unterlagen unvollständig sind,
  • die Voraussetzungen für die Zulassung fehlen,
  • die Kandidatin/der Kandidat bereits in einem früheren Habilitationsverfahren an einer deutschen Hochschule endgültig gescheitert ist,
  • die Kandidatin/der Kandidat woanders einen Habilitationsantrag gestellt hat, über den noch nicht abschließend entschieden ist,
  • Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein akademischer Grad oder die Lehrbefähigung entzogen werden können,
  • kein ausreichender Bezug nach Entscheidung des Fakultätsrats der Kandidatin/des Kandidaten zur Universitätsmedizin Rostock vorliegt.

(3) Eine Bedarfsprüfung ist nicht zulässig.

§ 8
Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung

(1) Nach der Zulassung zur Habilitation bestätigt der Fakultätsrat und bestellt die Dekanin/der Dekan auf Vorschlag der Habilitationskommission zur Begutachtung der Habilitationsschrift mindestens drei Gutachterinnen/Gutachter, die in Bezug auf die Thematik kompetent sind. Die Gutachterinnen/Gutachter müssen Hochschulprofessorinnen/Hochschulprofessoren (oder in einer vergleichbaren Position im Ausland) sein. Eine Gutachterin/ein Gutachter muss der Universitätsmedizin Rostock angehören. In Ausnahmefällen kann eines der drei Gutachten von habilitierten Fachexpertinnen/Fachexperten eingeholt werden, die nicht berufene Professorinnen/Professoren sein müssen.

(2) Die Gutachterinnen/Gutachter erstatten schriftliche Gutachten darüber, ob die eingereichte Habilitationsschrift die besondere Befähigung der Kandidatin/des Kandidaten im Sinne des § 1 ausweist. Sie sollen sich insbesondere über den Neuheitswert der Schrift und die durch sie erreichte Förderung des Forschungsgegenstandes äußern. Sie empfehlen dem Fakultätsrat die Annahme oder Nichtannahme der Habilitationsschrift. Die Gutachten sind unabhängig voneinander innerhalb von drei Monaten zu erstellen. Für die Gutachten kann die Habilitationskommission eine feste Gliederung vorgeben. Das Exemplar der Habilitationsschrift, das den Gutachterinnen/Gutachtern zur Begutachtung übergeben wurde, geht in deren Eigentum über. In begründeten Fällen haben Professorinnen/Professoren, die als Gutachterinnen/Gutachter vorgeschlagen worden sind, die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen die Erstellung eines Gutachtens abzulehnen. Eine Ablehnung ist der Dekanin/dem Dekan schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Mitglieder des Fakultätsrats und die Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern der Universitätsmedizin Rostock werden nach Eingang der Gutachten in geeigneter Form in Kenntnis gesetzt, dass die Gutachten und die Habilitationsschrift im Dekanat für zwei Wochen zur Einsicht ausliegen. Kommentare zur Habilitationsschrift sind in dieser Zeit in schriftlicher Form an die Dekanin/den Dekan zu richten. Diese/ dieser berät sich daraufhin mit der Habilitationskommission und unterrichtet den Fakultätsrat.

(4) Der Fakultätsrat entscheidet auf Grundlage der eingereichten Habilitationsschrift sowie der Empfehlung der Habilitationskommission und der Gutachten sowie der schriftlichen Stellungnahmen von Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern der Universitätsmedizin über die Annahme oder Nichtannahme der Habilitationsschrift. Die Dekanin/der Dekan teilt der Kandidatin/dem Kandidaten das qualitative Ergebnis der Abstimmung im Fakultätsrat mit, sofern die Annahme der Habilitationsschrift beschlossen wurde. Sofern die Nichtannahme der Habilitationsschrift beschlossen wurde, teilt die Dekanin/der Dekan der Kandidatin/dem Kandidaten dies unter Angabe der Gründe in einem schriftlichen Bescheid mit, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(5) Das Habilitationsverfahren gilt als erfolglos beendet, wenn die Mehrzahl der Gutachterinnen/ Gutachter die Nichtannahme der Habilitationsschrift empfiehlt und sich der Fakultätsrat dieser Einschätzung mehrheitlich anschließt.

§ 9
Durchführung der mündlichen Habilitationsleistungen

(1) Für die Habilitationsverteidigung nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 wird eine Verteidigungskommission gebildet. Die Verteidigungskommission steht unter der Leitung der Dekanin/des Dekans, oder einer von ihr/ihm benannten Vertretung. Sie besteht darüber hinaus aus den Gutachterinnen und Gutachtern, den Mitgliedern der Habilitationskommission, den bei der Verteidigung anwesenden berufenen Professorinnen/Professoren und Mitgliedern des Fakultätsrates der Universitätsmedizin Rostock. Bei der Verteidigung müssen mindestens vier Mitglieder der Verteidigungskommission anwesend sein. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder der Verteidigungskommission.

(2) Die Dekanin/der Dekan setzt den Termin für die öffentliche Habilitationsverteidigung fest und lädt hierzu die Kandidatin/den Kandidaten, die Mitglieder des Fakultätsrats, die Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer der Universitätsmedizin Rostock sowie die weiteren Mitglieder der Verteidigungskommission ein. Termin, Ort und Thema sowie Namen der Kandidatin/des Kandidaten werden vier Wochen vorher zusätzlich durch Aushang bekannt gegeben.

(3) Die Kandidatin/der Kandidat hat das Recht, zwei Wochen vor der Habilitationsverteidigung Einsicht in die Gutachten zu nehmen.

(4) Unmittelbar nach der Habilitationsverteidigung erfolgt in nichtöffentlicher Beratung der Verteidigungskommission die Beurteilung der Habilitationsverteidigung. Über Inhalt und Verlauf der Darstellung der wesentlichen Ergebnisse der Habilitationsschrift und der anschließenden Diskussion sowie über die Beratung und Abstimmung der Verteidigungskommission ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Dekanin/dem Dekan zu unterzeichnen ist. Auf Basis dieser Beurteilung wird dem Fakultätsrat ein Vorschlag über das erfolgreiche Bestehen der Habilitationsverteidigung unterbreitet.

(5) Die Leiterin/der Leiter der Verteidigungskommission teilt der Kandidatin/dem Kandidaten im unmittelbaren Anschluss an die Beratung die Einschätzung der Verteidigungskommission unter dem Vorbehalt der ausstehenden Bestätigung durch den Fakultätsrat mit, die auf der nächsten Fakultätsratssitzung zu beraten ist.

(6) Nach dem Beschluss des Fakultätsrates über die erfolgreiche Habilitationsverteidigung teilt die Dekanin/der Dekan der Kandidatin/dem Kandidaten spätestens 14 Tage vor dem Termin das vom Fakultätsrat ausgewählte Thema und den Termin für die öffentliche Probevorlesung gemäß § 4 Absatz 4 Nummer 2 mit. Die Dekanin/der Dekan benennt nach Beschluss des Fakultätsrates drei berufene Professorinnen/ Professoren oder außerplanmäßige Professorinnen/Professoren der Universitätsmedizin Rostock und eine studentische Vertreterin/einen studentischen Vertreter als Mitglieder der Prüfungskommission, die an der Probevorlesung teilnehmen und der Dekanin/dem Dekan schriftlich Bericht erstatten. Über die Anerkennung der Probevorlesung als mündliche Habilitationsleistung entscheidet der Fakultätsrat.

(7) Erfolgt eine Ablehnung von mündlichen Habilitationsleistungen (Habilitationsverteidigung, Probevorlesung) durch den Fakultätsrat, so können diese Leistungen gegebenenfalls auch einzeln innerhalb einer angemessenen Frist einmal wiederholt werden. Wird die Anerkennung der mündlichen Habilitationsleistungen endgültig versagt, so ist das Habilitationsverfahren durch Beschluss des Fakultätsrats als erfolglos zu beenden.

§ 10
Vollzug der Habilitation

(1) Im Anschluss an die Bestätigung der mündlichen Habilitationsleistungen durch den Fakultätsrat stellt die Dekanin/der Dekan den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens fest. Dabei ist vom Fakultätsrat ausdrücklich das Fachgebiet zu bezeichnen, für das der Kandidatin/dem Kandidaten die Lehrbefähigung zuerkannt wird. Hat die Kandidatin/der Kandidat für ein klinisches Fachgebiet keinen Facharzt, ist vor die klinische Fachgebietsbezeichnung die Einfügung „experimentell“ zu setzen.

(2) Über die Habilitation ist eine Urkunde auszustellen. Die Überreichung der Urkunde erfolgt erst nach der Abgabe der Pflichtexemplare der Habilitationsschrift gemäß der Pflichtexemplarordnung der Universität Rostock. Damit ist die Habilitation vollzogen. Mit dem Empfang der Urkunde ist die/der Habilitierte berechtigt, den nach § 11 Absatz 1 erworbenen akademischen Grad zu führen.

§ 11
Wirkung der Habilitation

(1) Die Verleihung berechtigt zur Führung des akademischen Grades einer habilitierten Doktorin/eines habilitierten Doktors (Dr. med. habil.) an Stelle des entsprechenden Doktorgrades. Ist die/der Habilitierte Inhaber des Doktorgrades eines anderen Wissenschaftszweiges, so darf sie/er ihrem/seinem Doktorgrad den Zusatz "habil." hinzufügen. Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung (facultas docendi) erworben.

(2) Die/der Habilitierte hat das Recht, bei der Dekanin/beim Dekan für ihr/sein Habilitationsgebiet die Lehrbefugnis (venia legendi) zu beantragen; dies kann bereits mit dem Habilitationsgesuch gemäß § 5 erfolgen. Dem Antrag ist eine Willenserklärung der/des Habilitierten beizufügen, an der Universitätsmedizin Rostock regelmäßig Lehrveranstaltungen anzubieten. Das positive Votum des Fachvertreters oder der Dekanin / des Dekans soll zur Erlangung der venia legendi mit dem Antrag vorgelegt werden.

(3) Bei zustimmender Entscheidung über die Verleihung und den Umfang der Lehrbefugnis beantragt der Fakultätsrat gemäß § 72 Absatz 1 Landeshochschulgesetz die Verleihung der Lehrbefugnis beim Akademischen Senat.

(4) Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozentin/ Privatdozent" verbunden. Über die Lehrbefugnis wird eine Urkunde ausgestellt.

(5) Durch Habilitation und Lehrbefugnis werden kein Anspruch auf einen Arbeitsplatz, eine Vergütung, eine Anstellung oder eine Berufung begründet. Der Inhalt eventuell bestehender Beschäftigungsverhältnisse zur Universität Rostock wird durch die Verleihung der Lehrbefugnis nicht berührt.

(6) Privatdozenten sind berechtigt und gehalten, in Absprache mit der jeweiligen Fachvertreterin/dem jeweiligen Fachvertreter und der Studiendekanin/dem Studiendekan regelmäßig und bedarfsgerecht an der Universitätsmedizin Rostock oder den Einrichtungen der Akademischen Lehrkrankenhäuser eigene selbständige Lehrveranstaltungen für Studierende der Universitätsmedizin Rostock unentgeltlich anzubieten (Titellehre) und im Vorlesungsverzeichnis der Universität anzukündigen. Eine vorübergehende Unterbrechung der Lehrtätigkeit bedarf der Zustimmung des Fakultätsrates. Bei der Entscheidung ist gegebenenfalls das Recht der Privatdozentin/des Privatdozenten auf Freistellung zur Lehrtätigkeit an einer anderen Hochschule zu berücksichtigen. Eine ungenehmigte Unterbrechung der Lehrtätigkeit kann zum Widerruf der Lehrbefugnis führen. Die Betreuung von Doktorandinnen / Doktoranden durch die Privatdozentin / den Privatdozenten ist erwünscht.

(***) Ausführungsbestimmung: Absatz (6) wird gemäß Beschluss des Fakultätsrates vom 27.02.2017 wie folgt präzisiert:

  1. Als Titellehre im Sinne des § 11 Abs. 6 werden im Jahresdurchschnitt 2 SWS verlangt.
  2. Die Tätigkeit als Prüfer im Rahmen von Staatsexamina und Dissertationsverteidigungen an der Universität Rostock ist erwünscht. Gewertet wird der Umfang der geleisteten Prüfungsstunden.
  3. Die Betreuung der Doktoranden erfolgt im Sinne einer umfassenden wissenschaftlichen Ausbildung in angemessenem Umfang (als angemessen gilt 1 SWS für 2 Semester je abgeschlossener Promotion an der Universität Rostock).

(***)  Ausführungsbestimmung: Absatz (6) wird gemäß Beschluss des Fakultätsrates vom 29.10.2018 wie folgt präzisiert:

      4. Anrechnung der Betreuung von Masterarbeiten in den Bereichen Biomedizinische Technik, Medizinische Biotechnologie, Medizinische Informationstechnik o.ä., die von Medizinern oder Wissenschaftlern innerhalb der UMR betreut werden:

  • Masterarbeit (abgeschlossen): 1 SWS für Semester
  • Die Arbeiten müssen einen klaren Bezug zur Human- oder Zahnmedizin haben.
  • Die Regelung darf nur für einen Betreuer je Masterstudent angewendet werden.

§ 12
Fakultätsübergreifende Habilitationsverfahren

(1) Ein fakultätsübergreifendes Habilitationsverfahren kann durchgeführt werden, wenn

1. eine Habilitationsschrift an der Universitätsmedizin eingereicht ist, der wissenschaftliche Kern der eingereichten Habilitationsschrift aber auch einem an einer anderen Fakultät der Universität Rostock vertretenen Fachgebiet entspricht oder

2. die Kandidatin/der Kandidat die Lehrbefähigung an der Universitätsmedizin anstrebt, obwohl sie/er die als Zulassung geforderten Vorleistungen in Fachgebieten einer anderen Fakultät erworben hat oder durch vergleichbare Leistungen nachweist.

(2) Die Dekanin/der Dekan der Fakultät bei der der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gestellt wird, informiert die Dekanin/den Dekan der anderen Fakultät. Die Dekaninnen/Dekane der beteiligten Fakultäten einigen sich, ob ein gemeinsames Habilitationsverfahren durchgeführt wird. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Fakultätsrat der Universitätsmedizin darüber, ob die Habilitation an der Universitätsmedizin Rostock durchgeführt wird.

(3) Ist bei einem gemeinsamen Habilitationsverfahren die Universitätsmedizin federführend, so gelten die Vorschriften dieser Habilitationsordnung, sofern in den folgenden Absätzen 3 bis 8 nichts Abweichendes geregelt ist. Die Dekanin/der Dekan der federführenden Fakultät informiert die Kandidatin/den Kandidaten über die Durchführung eines gemeinsamen Habilitationsverfahrens und die anzuwendende Habilitationsordnung.

(4) Beide Fakultätsräte beschließen über die Eröffnung des Verfahrens. Die beteiligten Fakultäten streben eine paritätisch besetzte gemeinsame Habilitationskommission an. Sie benennen das Habilitationsgebiet und legen die Gutachterinnen/Gutachter fest. Von jeder Fakultät werden maximal zwei Gutachterinnen/Gutachter bestellt; die Anzahl der Gutachterinnen/Gutachter muss jedoch insgesamt mindestens drei betragen. Den Vorsitz führt die Dekanin/der Dekan der federführenden Fakultät.

(5) Die Annahme der Habilitationsschrift erfolgt in beiden Fakultäten auf der Grundlage der eingereichten Habilitationsschrift und der Gutachten. Wenn eine der Gutachterinnen/einer der Gutachter die Nichtannahme der Habilitationsschrift empfiehlt, ist ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Gutachterin/der Gutachter wird von der Fakultät benannt, die die Gutachterin/den Gutachter bestellt hat, von der/dem das ablehnende Gutachten stammt. Eine Habilitation gilt als abgelehnt, wenn mindestens zwei Gutachten dies empfehlen und sich die beteiligten Fakultätsräte dieser Einschätzung mehrheitlich anschließen.

(6) Über die Anerkennung der mündlichen Habilitationsleistungen wird in beiden Fakultätsräten entschieden. Wird eine der beiden Habilitationsleistungen von einem oder beiden Fakultätsräten nicht anerkannt, ist diese Leistung gemäß § 9 Absatz 7 Satz 1 zu wiederholen.

(7) Beide Fakultätsräte beschließen über die Verleihung des Titels "habil." als Zusatz zu dem bereits erworbenen Doktorgrad. Der Titel wird von der federführenden Fakultät verliehen. Im Übrigen gilt § 10 entsprechend.

(8) Jede der beiden Fakultäten kann beim Akademischen Senat die venia legendi für die Habilitierte/den Habilitierten beantragen. Liegt von beiden Fakultäten ein Antrag vor, wird die Lehre bei der Fakultät abgeleistet, die ein der Thematik entsprechendes Fachgebiet aufweist.

§ 13
Ausdehnung der Lehrbefähigung und der Lehrbefugnis

(1) Auf Antrag einer/eines an der Universitätsmedizin Rostock Habilitierten kann der Fakultätsrat nach Anhörung von sachkundigen Professorinnen/Professoren die Lehrbefähigung auf weitere Fachgebiete ausdehnen. Dazu ist es erforderlich, dass die Antragstellerin/der Antragsteller wissenschaftliche Leistungen nachweist, die eine solche Ausdehnung rechtfertigen. Die entsprechenden Publikationen unterliegen einer Begutachtung. Für die Begutachtung kann der Fakultätsrat eine Kommission einsetzen, die dem Fakultätsrat Vorschläge zur Entscheidung unterbreitet.

(2) Mit der Erweiterung der Habilitation kann auf Antrag auch die Lehrbefugnis (venia legendi) erweitert werden.

§ 14
Umhabilitation

(1) Wird die Anerkennung eines an einer anderen Universität bestandenen Habilitationsverfahrens beantragt, so kann eine Umhabilitation erfolgen. Die Überprüfung der Gleichwertigkeit der bereits erbrachten Habilitationsleistungen mit den in dieser Ordnung verlangten Leistungen erfolgt durch die Habilitationskommission, die einen Vorschlag für die Entscheidung durch den Fakultätsrat erarbeitet. Eine Anhörung der Antragstellerin/des Antragstellers vor dem Fakultätsrat ist zulässig. Der Fakultätsrat kann von der Erneuerung der Habilitationsleistungen ganz oder teilweise absehen. Eine öffentliche Probevorlesung vor der Entscheidung des Fakultätsrates ist vorzusehen.

(2) Antragstellerinnen/Antragsteller nach Absatz 1 richten den Antrag an die Dekanin/den Dekan. Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:

  • Bezeichnung des in dem Habilitationsgesuch angestrebten Habilitationsgebietes,
  • Lebenslauf mit Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs,
  • beglaubigte Kopie der Promotionsurkunde oder der Unterlagen für den Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation,
  • Original der Habilitationsurkunde,
  • Original der Habilitationsschrift,
  • eine Versicherung der Kandidatin/des Kandidaten, dass sie/er die Habilitationsschrift selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet hat,
  • eine Liste der Publikationen mit Angabe des jeweiligen Impact-Faktors, sortiert nach Originalarbeiten mit Impact-Faktor, Übersichtsartikel mit Impact-Faktor, Korrespondenz mit ImpactFaktor, sonstigen Originalarbeiten, Übersichtsartikel und Korrespondenz, jeweils ohne ImpactFaktor, und Buchbeiträgen,
  • Sonderdrucke aller wissenschaftlichen Veröffentlichungen in peer-reviewed Fachzeitschriften, grundsätzlich in elektronischer Form in einem gängigen Dateiformat (MS-Word, PDF) auf einer CD-ROM, DVD,
  • eine Liste der gehaltenen Vorträge mit Titel, Datum, Ort und Art der Veranstaltung,
  • tabellarischer Nachweis (siehe das dafür vorgesehene Formular unter https://www.med.uni-rostock.de/fileadmin/Verwaltung/dekanat/Formblatt_zur_Erfassung_der_Lehrleistungen_NEU-Stand_30.11.2015.xls) der Lehrtätigkeit unter Angabe der Semesterwochenstunden der letzten vier Semester oder einer vergleichbaren Lehrtätigkeit sowie schriftliche Bestätigung durch die für die Lehrveranstaltungen des Faches verantwortlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, gegebenenfalls einer anderen Medizinischen Fakultät,
  • vorgesehene Lehrveranstaltungen an der Universitätsmedizin Rostock,
  • Willenserklärung, an der Universitätsmedizin Rostock Lehrveranstaltungen durchzuführen,
  • Nachweis des ausreichenden Bezuges der Kandidatin/des Kandidaten zur Universitätsmedizin Rostock nach § 3 Absatz 4,
  • Antrag auf Venia legendi, wenn dies gewünscht wird,
  • ein schriftliches positives Votum der/des für das Fachgebiet verantwortlichen Hochschullehrerin/Hochschullehrers oder der Dekanin/des Dekans der Universitätsmedizin Rostock nach § 11 Absatz 2,
  • Erklärung über die Staatsangehörigkeit,
  • ein Führungszeugnis,
  • eine Erklärung darüber, dass die Bestimmungen der Habilitationsordnung bekannt sind und anerkannt werden.

(3) Die Habilitationskommission prüft die eingereichten Unterlagen und erarbeitet einen Beschlussvorschlag für den Fakultätsrat. Zusätzlich können Gutachten eingeholt werden.

(4) Der Fakultätsrat beschließt auf der Grundlage der Habilitationsschrift, des Vorschlags der Habilitationskommission, der öffentlichen Probevorlesung und einer etwaigen Anhörung der Antragstellerin / des Antragstellers vor dem Fakultätsrat über die Umhabilitation. Die anwesenden habilitierten Mitglieder des Fakultätsrats entscheiden mit Zweidrittelmehrheit über den Antrag.

(5) Nach erfolgter Umhabilitation gelten § 11 Absatz 2 bis 6 sowie die §§ 15 und 16 entsprechend.

§ 15
Aberkennung der Lehrbefähigung

(1) Wird bei einer Habilitationsleistung getäuscht oder wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann der Fakultätsrat nachträglich Habilitationsleistungen für ungültig erklären, den akademischen Grad des habilitierten Doktors entziehen und die Habilitationsurkunde einziehen. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, ohne dass hierüber getäuscht werden sollte, und wird die Tatsache erst nach Aushändigung der Habilitationsurkunde bekannt, so wird dieser Mangel durch die erfolgreiche Habilitation geheilt. Im Übrigen kann die Lehrbefähigung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 48, 49 VwVfG M-V) durch den Fakultätsrat entzogen werden.

(2) Der Habilitandin/dem Habilitanden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 16
Entzug und Erlöschen der Lehrbefugnis

(1) Die Lehrbefugnis kann auf Antrag des Fakultätsrats durch den Akademischen Senat widerrufen werden, wenn die Privatdozentin oder der Privatdozent vor Vollendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes maßgeblichen Regelaltersgrenze ohne wichtigen Grund zwei Jahre keine selbständige Lehrtätigkeit ausübt oder Gründe in der Person vorliegen, die bei Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen.

(2) Die Lehrbefugnis erlischt, wenn auf ihre Ausübung verzichtet wird, mit der Verleihung der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule (Umhabilitierung) oder der Ernennung zur Professorin oder zum Professor auf Lebenszeit. Bei einer befristeten Ernennung sowie bei Ernennung zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor ruht die Lehrbefugnis.

(3) Die Verleihung der Lehrbefugnis kann unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zurückgenommen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich nachträglich herausstellt, dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind. Vor der Rücknahme ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Rücknahme beschließt der Akademische Senat nach Anhörung des Fakultätsrats.

(4) Der Zeitpunkt des Entzuges oder des Erlöschens der Lehrbefugnis ist festzuhalten. Mit Erlöschen der Lehrbefugnis darf die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ nicht mehr geführt werden.

§ 17
Fristen

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Habilitation soll innerhalb von drei Monaten entschieden werden.

(2) Über die Anerkennung der schriftlichen Habilitationsleistungen soll in der Regel innerhalb von sechs und über die Anerkennung der mündlichen Habilitationsleistungen in der Regel innerhalb von acht Monaten nach Zulassung zur Habilitation entschieden werden.

(3) Fristüberschreitungen sind der Kandidatin/dem Kandidaten gegenüber auf ihren/seinen Wunsch schriftlich zu begründen.

§ 18
Mitteilung von Beschlüssen

(1) Sämtliche Entscheidungen sind der Kandidatin/dem Kandidaten von der Dekanin/dem Dekan schriftlich mitzuteilen, soweit diese Ordnung nichts anderes vorsieht. Bei ablehnenden Entscheidungen sind der Kandidatin/dem Kandidaten in einem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid auch die maßgebenden Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist auf ihren/seinen Antrag Einsicht in die Habilitationsakte in den Räumen des Dekanates zu gewähren.

(2) Die Habilitation ist von der Dekanin/dem Dekan der Rektorin/dem Rektor der Universität Rostock anzuzeigen.

§ 19
Widerspruchsrecht

(1) Die Kandidatin/der Kandidat kann gegen eine Entscheidung im Rahmen des Habilitationsverfahrens, die sie/ihn in ihren/seinen Rechten verletzt, innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Dekanin/beim Dekan der Universitätsmedizin Rostock Widerspruch erheben.

(2) Der Fakultätsrat prüft, ob dem Widerspruch abgeholfen werden kann. Ist das nicht der Fall, legt die Dekanin/der Dekan den Widerspruch der Rektorin/dem Rektor zur Entscheidung nach AktenIage vor. Die Rektorin/der Rektor erlässt den Widerspruchsbescheid.

§ 20
Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Die Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Rostock in Kraft.

(2) Alle vor der Veröffentlichung zugelassenen Habilitationsverfahren werden nach der Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät vom 16. November 2012 weitergeführt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Universität Rostock vom 1. Juni 2016.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Universität Rostock vom 1. Juni 2016.

Rostock, 9. Juni 2016

Der Rektor
der Universität Rostock
Prof. Dr. Wolfgang D. Schareck