Promotionsordnung der Universitätsmedizin Rostock zur Erlangung des Grades "Dr. med." und "Dr. med. dent."

vom 9. Februar 2024

Aufgrund des § 43 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz – LHG M-V) in der Fassung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V, Seite 18), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBI. M-V S. 1018) geändert wurde, erlässt die Universität Rostock folgende Promotionsordnung der Universitätsmedizin Rostock als Satzung:

A. Allgemeines

§ 1 Promotion
1. Die Universitätsmedizin Rostock verleiht den akademischen Grad eines Doktors der Medizin (doctor medicinae) und Grad des Doktors der Zahnmedizin (doctor medicinae dentariae) aufgrund einer selbstständig verfassten wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer öffentlichen Verteidigung.

2. Ehrenpromotion
2.1. Die Universitätsmedizin Rostock kann in Anerkennung herausragender wissenschaftlicher Leistungen die Würde eines Ehrendoktors (Doctor honoris causa, Dr. h. c.) der Medizin und der Zahnmedizin nach Beratung im Fakultätsrat verleihen. Der Beschluss zur Verleihung der Ehrendoktorwürde erfordert die 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Fakultätsrates. Die zu ehrende Persönlichkeit darf nicht Mitglied der Fakultät sein. Sie soll mit der Fakultät wissenschaftlich verbunden sein oder große Verdienste um die Förderung der Wissenschaften an der Fakultät besitzen.
2.2. Die Ehrenpromotion wird durch Überreichen einer Urkunde, in der die Verdienste der zu ehrenden Persönlichkeit hervorzuheben sind, vollzogen.
2.3. Die Verleihung einer Ehrenpromotion bedarf der vorherigen Kenntnisnahme durch den Akademischen Senat der Universität Rostock.

3. Binationale Promotionen
Ein Promotionsverfahren kann auch als binationale Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden. Die Einzelheiten des Verfahrens sind von der Universität Rostock und der beteiligten ausländischen Hochschule in einer Kooperationsvereinbarung festzulegen, die insbesondere Angaben zur Betreuung, Prüfung, Benotung und Promotionsurkunde sowie zum Auslandsaufenthalt enthalten muss. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fakultätsrates.

§ 2 Promotionskommission
Die Durchführung des Promotionsverfahrens obliegt der Promotionskommission mit mindestens acht Mitgliedern. Die Mitglieder der Promotionskommission sind Hochschullehrerinnen / Hochschullehrer oder habilitierte Wissenschaftlerinnen / Wissenschaftler und werden vom Fakultätsrat gewählt. Die Kommission wählt die Vorsitzende / den Vorsitzenden und ihre / seine Stellvertreterin oder ihren / seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Der Fakultätsrat hat Einspruchsrecht. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf der Mitglieder anwesend sind.

B. Promotionsverfahren

§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
1. Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass die Bewerberin / der Bewerber das ärztliche oder zahnärztliche Studium absolviert hat, davon mindestens jedoch zwei Semester an der Universität Rostock. Über die Zulassung bei von diesen Regeln abweichenden Voraussetzungen entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag der Promotionskommission.

2. Die Bewerberin / der Bewerber darf nicht durch rechtskräftiges Urteil unter Berufsverbot stehen.

3. Im Ausland abgelegte ärztliche Prüfungen (beziehungsweise Staatsexamen bei Zahnmedizinern) kann der Fakultätsrat nach Absatz 1 anerkennen, wenn sie der ärztlichen Prüfung beziehungsweise dem Staatsexamen bei Zahnmedizinern im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes gleichwertig sind. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse werden entsprechende Vereinbarungen, Empfehlungen und Gesetze berücksichtigt.

4. Eine Bewerberin / ein Bewerber, die / der den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat oder die Zulassung zur letzten Zahnärztlichen Prüfung besitzt, kann vorläufig zur Promotion zugelassen werden, wenn sie / er die Zulassungsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt. Aufgrund dieser vorläufigen Zulassung wird das Verfahren zur Prüfung der Dissertation eingeleitet.
Die vorläufige Zulassung erlischt, wenn die Bewerberin / der Bewerber innerhalb von zwei Jahren die oben genannte Prüfung nicht erfolgreich ablegt. In diesem Fall wird das Promotionsverfahren eingestellt. Die diesem Promotionsverfahren zugrundeliegende Dissertation darf nicht erneut als Dissertation eingereicht werden. Eine Fristüberschreitung ist nur im begründeten Ausnahmefall möglich. Die Entscheidung darüber trifft der Fakultätsrat auf Vorschlag der Promotionskommission.

5. Es können Dissertationen auch außerhalb der Fakultät angefertigt werden, wenn eine fachgerechte Betreuung gewährleistet ist und eine Betreuungsvereinbarung zwischen der Bewerberin / dem Bewerber und der themenvergebenden Betreuungsperson getroffen wurde. In dieser Vereinbarung wird die Bereitschaft erklärt, die Dissertation zu betreuen, gegenüber der Fakultät zu vertreten und ein Gutachten anzufertigen. Der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zur Betreuung wird empfohlen. Als Betreuungsperson kommen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Universitätsmedizin Rostock wie auch Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universitätsmedizin Rostock in Betracht.

§ 4 Zulassung zur Promotion
1. Die Bewerberin / der Bewerber hat einen Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens bei der Promotionskommission der Universitätsmedizin Rostock einzureichen.

2. Diesem Antrag hat die Bewerberin / der Bewerber beizufügen:
2.1. ihre / seine Dissertation in der Regel in deutscher oder englischer Sprache (vier gebundene Exemplare der Dissertation mit eingebundenen Thesen, Lebenslauf und Selbstständigkeitserklärung sowie 10 Exemplare der Thesen; weitere Exemplare müssen nachgeliefert werden, wenn gemäß § 9 Absatz 2 weitere Gutachten eingeholt werden). Außerdem ist eine elektronisch lesbare pdf-Fassung der Dissertation abzugeben
2.2. wissenschaftlicher Lebenslauf
2.3. das Zeugnis (beglaubigte Kopie) über den erfolgreichen Abschluss des medizinischen oder des zahnmedizinischen Hochschulstudiums (Exmatrikelbescheinigung), sofern § 3 Absatz 4 nicht in Anwendung kommt
2.4. die Zustimmung der themenvergebenden Betreuungsperson gemäß § 3 Absatz 5 mit Angabe der Einrichtung, in der sie angefertigt wurde
2.5. eine eidesstattliche Versicherung, dass ihr / ihm darüber hinaus keine weitere Hilfe zuteil geworden ist und dass bei der Anfertigung der Dissertation keine anderen als die in der Arbeit genannten Hilfsmittel benutzt wurden
2.6. amtliches Führungszeugnis
2.7. Hochschulzugangsberechtigung
2.8. eine aktuelle Anschrift, über die die Bewerberin / der Bewerber während des Promotionsverfahrens zu erreichen ist. Jede Änderung dieser Anschrift ist der Promotionsstelle mitzuteilen.
2.9. Vorschlag der Kandidatin / des Kandidaten in Abstimmung mit der themenvergebenden Betreuungsperson für die drei Gutachterinnen / Gutachter

3. Die Promotionskommission prüft die in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen und empfiehlt dem Fakultätsrat die Eröffnung oder Nichteröffnung des Verfahrens. Die Zulassung kann versagt werden, wenn die unter den §§ 3 und 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Bewerbungsunterlagen unvollständig sind. Sie kann auch dann versagt werden, wenn die Bewerberin / der Bewerber die ihr / ihm auferlegte Frist zur Vervollständigung nicht einhält. Eine Bewerberin / ein Bewerber, die / der das Promotionsverfahren an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht erfolgreich beendet hat, kann mit dieser Dissertation nicht mehr zum Promotionsverfahren zugelassen werden.

4. Die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zur Promotion ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 5 Rücktritt vom Promotionsverfahren
Die Bewerberin / der Bewerber kann den Antrag zurückziehen, solange das Verfahren nicht eröffnet ist.

§ 6 Dissertation
1. Mit der Dissertation weist die Kandidatin / Kandidat ihre / seine Fähigkeiten nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftszweiges, ihrer / seiner Theorien und Methoden darstellen. Die Dissertation darf nur auf der Grundlage einer Einzelleistung verfasst werden.

2. Die Dissertationsschrift soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

3. Die Dissertation soll nicht mehr als 100 Seiten (ohne Anlagen) umfassen. In begründeten Fällen kann auf Vorschlag der Promotionskommission nach Zustimmung durch den Fakultätsrat die Seitenzahl von 100 überschritten werden.

4. Auf Antrag kann eine kumulative Promotionsschrift genehmigt werden, wenn die Bewerberin / der Bewerber innerhalb des wissenschaftlichen Fachgebietes mindestens drei Originalarbeiten in einer Zeitschrift mit Impact-Faktor publiziert hat, davon mindestens eine als Erstautorin / Erstautor. Die Originalarbeiten müssen zusammenfassend in einem Umfang von in der Regel 20 Seiten (Synopsis) dargestellt und wenn möglich separat und aufeinander aufbauend dargelegt werden. In der kumulativen Promotion soll die Bewerberin / der Bewerber zeigen, dass sie / er die Originalarbeiten in einen übergeordneten Forschungszusammenhang einordnen kann. Die Synopsis ist wie eine wissenschaftliche Originalarbeit zu gliedern in Einleitung, Fragestellung, Methoden, Ergebnisse, Diskussion, Zusammenfassung und Literaturverzeichnis.

§ 7 Gutachten
1. Ist die Zulassung zum Promotionsverfahren ausgesprochen, so empfiehlt die Promotionskommission dem Fakultätsrat die Gutachterinnen / die Gutachter. Die Kandidatin / der Kandidat kann in Abstimmung mit der themenvergebenden Betreuungsperson Gutachtervorschläge machen. Die Gutachterinnen / Gutachter werden vom Fakultätsrat bestellt. Die Dissertation ist von mindestens drei Gutachterinnen / Gutachtern zu beurteilen, davon mindestens zwei Hochschullehrerinnen / Hochschullehrer oder habilitierte Wissenschaftlerinnen / Wissenschaftler. Als Gutachterinnen / Gutachter können Professorinnen / Professoren an Universitäten, habilitierte Wissenschaftlerinnen / Wissenschaftler und erfahrene promovierte Fachvertreterinnen / Fachvertreter benannt werden. Eine Gutachterin / ein Gutachter muss hauptamtlich Mitglied der Universitätsmedizin Rostock sein. Höchstens zwei Gutachterinnen / Gutachter dürfen hauptberuflich der Universität Rostock angehören.

2. Bei einer Dissertation aus Grenzgebieten der Universitätsmedizin Rostock und anderer Fachbereiche muss eine Gutachterin / ein Gutachter der anderen Fakultät angehören.

3. Die vom Fakultätsrat benannten Gutachterinnen / Gutachter haben das Recht, die Erstellung eines Gutachtens unter Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen schriftlich abzulehnen.

§ 8 Bewertung der Dissertation
1. Jede Gutachterin / jeder Gutachter schlägt in einem begründeten Gutachten die Annahme oder Ablehnung der Arbeit vor.

2. Den Vorschlag, eine Arbeit als Dissertation anzunehmen, verbindet die Gutachterin / der Gutachter mit einer Bewertung nach folgenden Noten:

magna cum laude

sehr gut (1)

cum laude

gut (2)

rite

genügend (3).           

3. Beim Vorschlag der Nichtannahme der Arbeit ergeht die Note:

non sufficit

ungenügend

4. Das Gutachten ist innerhalb von 12 Wochen zu erstellen. Die / der Vorsitzende der Promotionskommission ist gehalten, der Gutachterin / den Gutachter nach Fristüberschreitung schriftlich anzumahnen.

5. Das der Gutachterin / dem Gutachter übergebene Exemplar zur Begutachtung geht in deren / dessen Besitz über.

§ 9 Annahme der Dissertation
1. Der Fakultätsrat entscheidet auf der Grundlage der Gutachten über die Annahme oder Nichtannahme der Dissertation.

2. In Zweifelsfällen können auf Vorschlag der Promotionskommission nach Zustimmung durch den Fakultätsrat weitere Gutachten eingeholt werden.

3. Eine Dissertation gilt als abgelehnt, wenn sie von mehr als der Hälfte der Gutachterinnen / Gutachter mit "non sufficit" beurteilt wird. Wird die Dissertation von einer Gutachterin / einem Gutachter mit „non sufficit" beurteilt, werden auf Vorschlag der Promotionskommission nach Bestätigung durch den Fakultätsrat zwei weitere Gutachterinnen / Gutachter, davon eine Externe / ein Externer, bestellt. Wird nach Einholung dieser zwei weiteren Gutachten die Dissertation von insgesamt drei Gutachterinnen / Gutachtern mit „non sufficit“ bewertet, gilt die Dissertation als abgelehnt. Über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsrat.

4. Die Dissertation ist gemäß § 4 Absatz 2 in gebundener Form vorzulegen (Gutachterexemplar). Bei Annahme der Dissertation können von den Gutachterinnen / Gutachtern oder durch die Promotionskommission Auflagen zur Änderung erteilt werden, die sich bevorzugt auf ihre Gestaltung beziehen und das wissenschaftliche Konzept nicht entscheidend berühren dürfen. Die Kandidatin / der Kandidat hat nach Aufforderung durch die Promotionskommission zu den Auflagen schriftlich Stellung zu nehmen. Die Dissertation mit den gekennzeichneten Änderungen muss nach schriftlicher Zustimmung der / des Vorsitzenden der Promotionskommission den übrigen Gutachterinnen / Gutachtern zur Kenntnis gegeben werden. Die öffentliche Verteidigung kann erst anberaumt werden, wenn die Auflagen erfüllt sind. Werden während der öffentlichen Verteidigung Auflagen erteilt, sind diese in die auszufertigenden Pflichtexemplare einzuarbeiten. Das Promotionsverfahren kann nur abgeschlossen werden, wenn die / der Vorsitzende der Promotionskommission die Erfüllung der Auflagen schriftlich bestätigt hat.

5. Die Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme der Dissertation sowie über die etwaige Erteilung von Auflagen ist der Kandidatin / dem Kandidaten durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden der Promotionskommission mitzuteilen. Über die Nichtannahme ist ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu verfassen.

6. Der Kandidatin / dem Kandidaten ist auf Wunsch Einsicht in die Gutachten zu gestatten.

7. Die angenommene Dissertation wird bis zur öffentlichen Verteidigung im Promotionsbüro der Universitätsmedizin Rostock zur Einsichtnahme ausgelegt.

§ 10 Nicht angenommene Dissertationen
1. Die Kandidatin / der Kandidat, deren / dessen Dissertation nicht angenommen wird, kann frühestens sechs Monate nach dem Beschluss über die Nichtannahme ein neues Promotionsverfahren mit einer wesentlich veränderten oder einer thematisch anderen Dissertation beantragen. Ein zweiter Antrag auf ein Wiederholungsverfahren ist nicht möglich.

2. Dem Antrag zum Wiederholungsverfahren ist eine Erklärung über die erfolgte Nichtannahme beizufügen.

3. Ein Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt bei der Promotionsakte.

§ 11 Prüfungskommission
Die Prüfungskommission und deren Vorsitzende / Vorsitzender werden nach Annahme der Dissertation durch den Fakultätsrat von der / dem Vorsitzenden der Promotionskommission bestimmt. Die Kommission soll sechs Mitglieder umfassen und sich neben den drei Gutachterinnen / Gutachter der Dissertation aus weiteren für die Beurteilung der Dissertation sachkundigen promovierten Vertreterinnen / Vertretern verschiedener Fachgebiete zusammensetzen. Ausnahmen von dieser Mindestanforderung sind nur bei Vorliegen triftiger Gründe zulässig. Die / der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Durchführung oder Nichtdurchführung der öffentlichen Verteidigung. Die Gründe der Entscheidung sind dem Dekanat in schriftlicher Form anzuzeigen. Gutachterinnen / Gutachter können nicht den Vorsitz der Prüfungskommission übernehmen.

§ 12 Öffentliche Verteidigung
1. Nach Annahme der Dissertation wird der Zeitpunkt der öffentlichen Verteidigung durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden der Promotionskommission festgesetzt. Der Termin ist in der Fakultät in geeigneter Weise bekannt zu geben.

2. Die öffentliche Verteidigung gliedert sich in folgende Abschnitte:
2.1. Vorstellung der Prüfungskommission
2.2. Vorstellung der Kandidatin / des Kandidaten
2.3. Auszugsweise Verlesung der Gutachten durch der / den Vorsitzenden der Prüfungskommission unter Beschränkung auf die kritischen Hinweise der Gutachterinnen / Gutachter und die zusammenfassende Wertung der Dissertationsschrift.
2.4. Vortrag der Kandidatin / des Kandidaten zum Dissertationsthema (maximal 20 Minuten)
2.5. Diskussion zum Vortrag (mindestens 15 Minuten)
2.6. Nicht öffentliche Bewertungen jeweils des Vortrages und der Diskussion durch die Mitglieder der Prüfungskommission

§ 13 Bewertung der öffentlichen Verteidigung
1. Über die öffentliche Verteidigung wird durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Verlaufsprotokoll geführt.

2. Die Gesamtleistung der öffentlichen Verteidigung wird zu gleichen Teilen aus der Note für den Vortrag und der Note für die Diskussion ermittelt.

3. Die öffentliche Verteidigung gilt als nicht bestanden, wenn
3.1. die Kandidatin / der Kandidat dem Prüfungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung fernbleibt, ohne dass von ihr / ihm nicht verschuldete Hinderungsgründe vorliegen, oder
3.2. mehr als die Hälfte der Kommissionsmitglieder die Gesamtleistung aus Vortrag und Diskussion mit „non sufficit“ beurteilt.

4. Eine nicht bestandene öffentliche Verteidigung kann innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden. Weitere Wiederholungen sind ausgeschlossen.

§ 14 Festlegung der Gesamtnote
1. Nach der öffentlichen Verteidigung wird auf Vorschlag der Prüfungskommission von der Promotionskommission die dem Fakultätsrat zu empfehlende Gesamtnote der Promotion festgelegt.

2. Die Gesamtnote der Promotion ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Benotungen der Dissertationsschrift durch die Gutachterinnen / Gutachter und der Gesamtnote der Verteidigung.
Als Prädikate der Promotion können vergeben werden:

summa cum laude

ausgezeichnet

magna cum laude

sehr gut (<1,5)

cum laude

gut (<2,5)

rite

genügend (> oder = 2,5)

3. Die / der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt der Kandidatin / dem Kandidaten die Gesamtnote als Empfehlung an den Fakultätsrat mit.

4. Wurden Dissertation und Verteidigungsleistung von allen Gutachterinnen / Gutachtern mit „magna cum laude“ bewertet, kann bei einer besonders herausragenden Arbeit auf Vorschlag der Prüfungskommission durch die Promotionskommission dem Fakultätsrat die Verleihung des Prädikates „summa cum laude“ (ausgezeichnet) empfohlen werden. Eine derartige Empfehlung soll insbesondere dann an den Fakultätsrat gerichtet werden, wenn neben den oben genannten Voraussetzungen die Ergebnisse in einer Originalarbeit in einem anerkannten Journal (peer reviewed) veröffentlicht worden sind oder zur Publikation angenommen wurden.

5. Wurde die Dissertation von mindestens einer Gutachterin / einem Gutachter mit dem Prädikat „non sufficit“ bewertet, wird zur arithmetischen Ermittlung der Gesamtnote für jede „non sufficit“- Bewertung der Wert 4 verwendet.

6. Der Fakultätsrat beschließt auf Vorschlag der Prüfungskommission und nach Bestätigung durch die Promotionskommission die Verleihung des akademischen Grades mit Gesamtnote und Promotionsgebiet gemäß Anlage 1.

§ 15 Veröffentlichung der Dissertation
Für die Veröffentlichung der Dissertation gilt die Pflichtexemplarordnung der Universität Rostock.

§ 16 Vollzug der Promotion
1. Die Promotion kann erst dann vollzogen werden, wenn alle in dieser Promotionsordnung genannten Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt sind.

2. Als Datum der Promotion gilt der Tag des Beschlusses über die Verleihung durch den Fakultätsrat. Darüber erhält die Kandidatin / der Kandidat einen schriftlichen Bescheid von der Promotionsstelle der Universität, der sie / ihn berechtigt, den Doktorgrad zu führen.

3. Die Urkunde enthält den Titel der Dissertation, das Promotionsgebiet, das Prädikat der Promotion und das Datum des Beschlusses des Fakultätsrates über die Verleihung. Sie wird einmal in deutscher und einmal in englischer Sprache ausgefertigt, von der Dekanin/ dem Dekan der Universitätsmedizin Rostock unterschrieben und mit dem Siegel der Universität Rostock versehen.

§ 17 Promotionsakte
Über den Verlauf des Promotionsverfahrens und die Ergebnisse ist ein aktenkundiger Nachweis (Promotionsakte) zu führen. Nach Abschluss des Verfahrens kann der Promovendin / dem Promovenden Akteneinsicht gewährt werden.

§ 18 Widerspruchsrecht
1. Die Kandidatin / der Kandidat kann gegen ablehnende Entscheidungen oder andere belastende Verwaltungsakte, die im Promotionsverfahrens getroffen werden, innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Dekanin / dem Dekan der Universitätsmedizin Rostock Widerspruch einlegen.

2. Der Fakultätsrat prüft, ob er dem Widerspruch abhelfen kann. Ist das nicht der Fall, legt er den Widerspruch der Rektorin / dem Rektor zur Entscheidung vor. Diese / dieser erlässt den Widerspruchsbescheid.

3. Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

§ 19 Aberkennung des Doktorgrades
Der Doktorgrad wird aberkannt, wenn sich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich angenommen wurden beziehungsweise nicht mehr gegeben sind. Das mit der Promotion erworbene Recht zur Führung des Doktorgrades „Dr. med.“ beziehungsweise „Dr. med. dent.“ kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 48, 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entzogen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Fakultätsrat mit zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

C. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 20 Inkrafttreten, Übergangsregelung

1. Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Rostock in Kraft.

2. Alle vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung eröffneten Promotionsverfahren werden nach der Promotionsordnung in der Fassung vom 15.10.2015 zu Ende geführt.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senates vom 7. Februar 2024.

Rostock, den 9. Februar 2024

Die Rektorin
der Universität Rostock
Universitätsprofessorin Dr. Elizabeth Prommer



Anlage 1: Promotionsgebiete

Humanmedizin

  • Allgemeinmedizin
  • Anästhesiologie*
  • Anatomie*
  • Arbeitsmedizin
  • Augenheilkunde
  • Chirurgie*
  • Dermatologie
  • Ethik der Medizin
  • Frauenheilkunde*
  • Geschichte der Medizin
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Innere Medizin*
  • Kinder- und Jugendneuropsychiatrie
  • Kinderheilkunde*
  • Klinische Chemie
  • Medizinische Biochemie
  • Medizinische Genetik
  • Medizinische Immunologie
  • Medizinische Informatik
  • Medizinische Mikrobiologie*
  • Medizinische Psychologie
  • Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
  • Neurologie
  • Orthopädie
  • Pathologie
  • Pharmakologie*
  • Physiologie
  • Psychiatrie
  • Psychosomatische Medizin
  • Radiologie*
  • Rechtsmedizin
  • Sozialmedizin
  • Toxikologie
  • Urologie
  • weitere, in Abschnitt B der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung der Ärztekammer MV genannte Facharztgebiete und Schwerpunkt-Weiterbildungsgebiete

Zahnmedizin

  • Kieferorthopädie
  • Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
  • Zahnärztliche Prothetik
  • Zahnerhaltung


*Bezeichnung eines Teilgebietes in Klammern möglich; z.B.: Innere Medizin (Nephrologie); es sind Bezeichnungen gem. ÄAppO oder gem. Leitlinien AMWF zu verwenden