Promotionsordnung der Universitätsmedizin Rostock
Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der
Universität Rostock
A. Allgemeines
§ 1 Promotion
Aufgrund des § 43 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz – LHG) in der Fassung vom 05. Juli 2002 (GVOBl. M-V, Seite 398) erlässt die Medizinische Fakultät der Universität Rostock folgende Promotionsordnung:
1. Die Medizinische Fakultät verleiht den akademischen Grad eines Doktors der Medizin (doctor medicinae) und Grad des Doktors der Zahnmedizin (doctor medicinae dentariae) aufgrund einer selbstständig verfassten wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer öffentlichen Verteidigung.
2. Ehrenpromotion
2.1. Die Fakultät kann in Anerkennung herausragender wissenschaftlicher Leistungen die Würde eines Ehrendoktors (Doctor honoris causa, Dr. h. c.) der Medizin und der Zahnmedizin nach Beratung im Rat der Medizinischen Fakultät verleihen. Der Beschluss zur Verleihung der Ehrendoktorwürde erfordert die 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Fakultätsrates. Die zu ehrende Persönlichkeit darf nicht Mitglied der Fakultät sein. Sie sollte mit der Fakultät wissenschaftlich verbunden sein oder große Verdienste um die Förderung der Wissenschaften an der Fakultät besitzen.
2.2. Die Ehrenpromotion wird durch Überreichen einer Urkunde, in der die Verdienste des Promovenden hervorzuheben sind, vollzogen.
2.3. Der akademische Senat ist vor der Eröffnung des Verfahrens zur Verleihung einer Ehrenpromotion in Kenntnis zu setzen. Er hat Einspruchsrecht.
§ 2 Promotionskommission
Die Durchführung des Promotionsverfahrens obliegt der Promotionskommission mit mindestens 8 Mitgliedern. Die Mitglieder der Promotionskommission sind Hochschullehrer und werden vom Rat der Medizinischen Fakultät gewählt. Die Kommission wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Der Rat der Medizinischen Fakultät hat Einspruchsrecht. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 der Mitglieder anwesend sind.
B. Promotionsverfahren
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
1. Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass der Bewerber das ärztliche oder zahnärztliche Studium in der Regel mindestens zwei Semester an der Universität Rostock nach den hierfür geltenden Bestimmungen absolviert hat und die Zulassung zum letzten Abschnitt der ärztlichen Prüfung gemäß ÄAppO in der hierfür geltenden Fassung besitzt (Staatsexamen bei Zahnmedizinern). Über die Zulassung bei von der Regel abweichenden Voraussetzungen entscheidet der Rat der Medizinischen Fakultät auf Vorschlag der Promotionskommission.
2. Der Bewerber darf nicht durch rechtskräftiges Urteil unter Berufsverbot stehen.
3. Im Ausland abgelegte ärztliche Prüfungen (bzw. Staatsexamen bei Zahnmedizinern) kann der Rat der Medizinischen Fakultät nach § 3 Abs. 1 Abs. 1 anerkennen, wenn sie der ärztlichen Prüfung bzw. dem Staatsexamen bei Zahnmedizinern im Geltungsbereich des HRG gleichwertig sind. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse werden entsprechende Vereinbarungen, Empfehlungen und Gesetze berücksichtigt.
4. Ein Bewerber, der noch nicht die Zulassung für den letzten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung besitzt, kann vorläufig zur Promotion zugelassen werden, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt. Aufgrund dieser vorläufigen Zulassung wird das Verfahren zur Prüfung der Dissertation eingeleitet.
4.1. Die vorläufige Zulassung erlischt, wenn der Bewerber innerhalb von zwei Jahren die oben genannte Prüfung nicht erfolgreich ablegt. In diesem Fall wird das Promotionsverfahren eingestellt. Die diesem Promotionsverfahren zugrunde liegende Arbeit darf nicht erneut als Dissertation eingereicht werden. Eine Fristüberschreitung ist nur im begründeten Ausnahmefall möglich. Die Entscheidung darüber trifft der Rat der Medizinischen Fakultät auf Vorschlag der Promotionskommission.
4.2. Die öffentliche Verteidigung kann erst nach endgültiger Zulassung erfolgen.
5. Es können Dissertationen auch außerhalb der Fakultät angefertigt werden, wenn eine fachgerechte Betreuung gewährleistet ist und eine Vereinbarung mit einem Hochschullehrer der Medizinischen Fakultät getroffen wurde. In dieser Vereinbarung erklärt der Hochschullehrer seine Bereitschaft, die Dissertation gegenüber der Fakultät zu vertreten und ein Gutachten anzufertigen.
§ 4 Zulassung zur Promotion
1. Der Bewerber hat einen Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens bei der Promotionskommission der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock einzureichen.
2. Diesem Antrag hat der Bewerber beizufügen:
2.1. seine Dissertation in der Regel in deutscher Sprache (vier gebundene Exemplare der Dissertation mit eingebundenen Thesen, Lebenslauf und Selbstständigkeitserklärung sowie 10 Exemplare der Thesen; weitere Exemplare müssen nachgeliefert werden, wenn gemäß § 9 Abs. 2 weitere Gutachten eingeholt werden)
2.2. wissenschaftlicher Lebenslauf
2.3. das Zeugnis (beglaubigte Kopie) über den erfolgreichen Abschluss des medizinischen bzw. des zahnmedizinischen Hochschulstudiums (Exmatrikelbescheinigung), sofern § 3 Abs. 4 nicht in Anwendung kommt
2.4. die Zustimmung des themenvergebenden Hochschullehrers mit Angabe der Einrichtung, in der sie angefertigt wurde
2.5. eine eidesstattliche Versicherung, dass ihm darüber hinaus keine weitere Hilfe zuteil geworden ist und dass er bei der Anfertigung der Dissertation keine anderen als die in der Arbeit genannten Hilfsmittel benutzt hat
2.6. amtliches Führungszeugnis
2.7. Hochschulzugangsberechtigung
2.8. eine aktuelle Anschrift, über die der Bewerber während des Promotionsverfahrens zu erreichen ist. Jede Änderung dieser Anschrift ist dem Dezernat 2 der Verwaltung der Universität Rostock, Promotionsstelle mitzuteilen
2.9. Vorschlag für die drei Gutachter
3. Die Promotionskommission prüft die in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Unterlagen und empfiehlt dem Rat der Fakultät die Eröffnung des Verfahrens. Die Zulassung kann versagt werden, wenn die unter den §§ 3 und 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Bewerbungsunterlagen unvollständig sind. Sie kann auch dann versagt werden, wenn der Bewerber die ihm auferlegte Frist zur Vervollständigung nicht einhält. Ein Bewerber, der das Promotionsverfahren an einer Hochschule im Geltungsbereich des HRG endgültig nicht erfolgreich beendet hat, kann mit dieser Dissertationsschrift nicht mehr zum Promotionsverfahren zugelassen werden.
4. Die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zur Promotion ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 5 Rücktritt vom Promotionsverfahren
Der Bewerber kann den Antrag zurückziehen, solange das Verfahren nicht eröffnet ist.
§ 6 Dissertation
1. Mit der Dissertation weist der Kandidat seine Fähigkeiten nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden darstellen. Die Dissertationsschrift darf nur auf der Grundlage einer Einzelleistung verfasst werden.
2. Die Dissertationsschrift soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag der Promotionskommission.
3. Die Dissertation soll nicht mehr als 100 Seiten umfassen. In begründeten Fällen kann auf Vorschlag der Promotionskommission nach Zustimmung des Dekans der Medizinischen Fakultät die Seitenzahl von 100 überschritten werden.
§ 7 Gutachter
1. Ist die Zulassung zum Promotionsverfahren ausgesprochen, so empfiehlt die Promotionskommission dem Rat der Medizinischen Fakultät die Gutachter. Der Kandidat kann in Abstimmung mit dem themenvergebenden Hochschullehrer Gutachtervorschläge machen. Die Gutachter werden vom Rat der Medizinischen Fakultät bestellt. Die Dissertation ist von mindestens drei Gutachtern zu beurteilen, davon mindestens zwei Hochschullehrern. Als Gutachter können Professoren an Universitäten, habilitierte Wissenschaftler und erfahrene promovierte Fachvertreter benannt werden. Ein Gutachter muss hauptamtlich Mitglied der Fakultät sein. Höchstens zwei Gutachter dürfen hauptberuflich der Universität Rostock angehören.
2. Bei einer Dissertation aus Grenzgebieten der Medizinischen Fakultät und anderer Fachbereiche muss ein Gutachter der anderen Fakultät angehören.
3. Die vom Rat der Fakultät benannten Gutachter haben das Recht, die Erstellung eines Gutachtens unter Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen schriftlich abzulehnen.
§ 8 Bewertung der Dissertation
1. Jeder Gutachter schlägt in einem begründeten Gutachten die Annahme oder Ablehnung der Arbeit vor.
2. Den Vorschlag, eine Arbeit als Dissertation anzunehmen, verbindet der Gutachter mit einer Bewertung nach folgenden Noten
magna cum laude | sehr gut (1) |
cum laude | gut (2) |
rite | genügend (3) |
3. Beim Vorschlag der Nichtannahme der Arbeit ergeht die Note:
non sufficit | ungenügend (4) |
4. Das Gutachten ist innerhalb von 12 Wochen zu erstellen. Der Vorsitzende der Promotionskommission ist gehalten, den Gutachter nach Fristüberschreitung schriftlich anzumahnen.
5. Das dem Gutachter übergebene Exemplar zur Begutachtung geht in dessen Besitz über.
§ 9 Annahme der Dissertation
1. Der Rat der Medizinischen Fakultät entscheidet auf der Grundlage der Gutachten über die Annahme oder Nichtannahme der Dissertation.
2. In Zweifelsfällen können auf Vorschlag der Promotionskommission nach Zustimmung durch den Rat der Medizinischen Fakultät weitere Gutachten eingeholt werden.
3. Eine Dissertation gilt als abgelehnt, wenn sie von mehr als der Hälfte der Gutachter mit "non sufficit" beurteilt wird.
4. Die Dissertationsschrift ist gemäß § 4 Abs. 2 in gebundener Form vorzulegen (Gutachterexemplar). Bei Annahme der Dissertation können von den Gutachtern oder durch die Promotionskommission Auflagen zur Änderung erteilt werden, die sich bevorzugt auf ihre Gestaltung beziehen und das wissenschaftliche Konzept nicht entscheidend berühren dürfen. Der Promovend hat nach Aufforderung durch die Promotionskommission zu den Auflagen schriftlich Stellung zu nehmen. Die gekennzeichneten Änderungen müssen nach schriftlicher Bestätigung des Vorsitzenden der Promotionskommission den übrigen Gutachtern zur Kenntnis gegeben werden. Die öffentliche Verteidigung kann erst anberaumt werden, wenn die Auflagen erfüllt sind. Werden während der öffentlichen Verteidigung Auflagen erteilt, sind diese in die auszufertigenden Pflichtexemplare einzuarbeiten. Das Promotionsverfahren kann nur abgeschlossen werden, wenn der Vorsitzende der Promotionskommission die Erfüllung der Auflagen schriftlich bestätigt hat.
5. Die Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme der Dissertation bzw. über die Erteilung von Auflagen ist dem Kandidaten durch den Vorsitzenden der Promotionskommission mitzuteilen. Über die Nichtannahme ist ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu verfassen.
6. Dem Kandidaten ist auf Wunsch Einsicht in die Gutachten zu gestatten.
7. Die angenommene Dissertation wird bis zur öffentlichen Verteidigung im Promotionsbüro der Medizinischen Fakultät zur Einsichtnahme ausgelegt.
§ 10 Nicht angenommene Dissertationen
1. Der Kandidat, dessen Dissertation nicht angenommen wird, kann frühestens 6 Monate nach dem Beschluss über die Nichtannahme ein neues Promotionsverfahren mit einer wesentlich veränderten oder einer thematisch anderen Dissertation beantragen. Ein zweiter Antrag auf eine Wiederholungsprüfung ist nicht möglich.
2. Dem Antrag zum Wiederholungsverfahren ist eine Erklärung über die erfolgte Nichtannahme beizufügen.
3. Ein Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt bei der Promotionsakte.
§ 11 Prüfungskommission
Die Prüfungskommission und deren Vorsitzender werden nach Annahme der Dissertation durch den Rat der Medizinischen Fakultät vom Vorsitzenden der Promotionskommission bestimmt. Die Kommission soll 7 Mitglieder umfassen und sich neben den drei Gutachtern der Dissertationsschrift aus weiteren für die Beurteilung der Dissertation sachkundigen Vertretern aus 3 verschiedenen Fachgebieten zusammensetzen. Ausnahmen von dieser Mindestanforderung sind nur bei Vorliegen triftiger Gründe zulässig. Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Durchführung oder Nichtdurchführung der öffentlichen Verteidigung. Die Gründe der Entscheidung sind dem Dekanat in schriftlicher Form anzuzeigen. Gutachter können nicht den Vorsitz der Prüfungskommission übernehmen.
§ 12 Öffentliche Verteidigung
1. Nach Annahme der Dissertation wird der Zeitpunkt der öffentlichen Verteidigung durch den Vorsitzenden der Promotionskommission festgesetzt. Der Termin ist in der Fakultät in geeigneter Weise bekannt zu geben.
2. Die öffentliche Verteidigung gliedert sich in folgende Abschnitte:
2.1. Vorstellung der Prüfungskommission
2.2. Vorstellung des Promovenden
2.3. Auszugsweise Verlesung der Gutachten durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission unter Beschränkung auf die kritischen Hinweise der Gutachter und die zusammenfassende Wertung der Dissertationsschrift.
2.4. Vortrag des Kandidaten zum Dissertationsthema (maximal 20 Minuten)
2.5. Disputation zum Vortrag (mindestens 15 Minuten)
2.6. Nicht öffentliche Bewertung der Verteidigungsleistung durch die Mitglieder der Prüfungskommission
§ 13 Bewertung der öffentlichen Verteidigung
1. Über die öffentliche Verteidigung wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Verlaufsprotokoll geführt.
2. Die Gesamtleistung wird aus den Teilnoten für Vortrag und Disputation ermittelt. Die Bewertung erfolgt durch eines der in § 8 Abs. 2 aufgeführten Prädikate.
3. Die öffentliche Verteidigung gilt als nicht bestanden, wenn
3.1. der Kandidat dem Prüfungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung fernbleibt, ohne dass von ihm nicht verschuldete Hinderungsgründe vorliegen oder
3.2. mehr als die Hälfte der Kommissionsmitglieder die Gesamtleistung aus Vortrag und Diskussion mit „non sufficit“ beurteilt.
4. Eine nicht bestandene öffentliche Verteidigung kann innerhalb von 6 Monaten wiederholt werden. Weitere Wiederholungen sind ausgeschlossen.
§ 14 Festlegung der Gesamtnote
1. Nach der öffentlichen Verteidigung wird auf Vorschlag der Prüfungskommission von der Promotionskommission die dem Fakultätsrat zu empfehlende Gesamtnote der Promotion festgelegt.
2. Die Gesamtnote der Promotion ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Benotungen der Dissertationsschrift durch die Gutachter und der Gesamtnote der Verteidigung.
Als Prädikate der Promotion können vergeben werden:
summa cum laude | ausgezeichnet |
magna cum laude | sehr gut (1) |
cum laude | gut (2) |
rite | genügend (3) |
3. Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt dem Promovenden die Gesamtnote als Empfehlung an den Rat der Medizinischen Fakultät mit.
4. Wurden Dissertation und Verteidigungsleistung von allen Gutachtern mit „magna cum laude“ bewertet, kann bei einer besonders herausragenden Arbeit auf Vorschlag der Prüfungskommission durch die Promotionskommission dem Rat der Medizinischen Fakultät die Verleihung des Prädikates „summa cum laude“ (ausgezeichnet) empfohlen werden.
Eine derartige Empfehlung sollte insbesondere dann an den Rat der Medizinischen Fakultät gerichtet werden, wenn neben den o.g. Voraussetzungen die Ergebnisse in einer englischsprachigen Originalarbeit in einem anerkannten Journal (peer reviewed) veröffentlicht worden sind oder zur Publikation angenommen wurden.
5. Der Rat der Medizinischen Fakultät beschließt auf Vorschlag der Prüfungskommission und nach Bestätigung durch die Promotionskommission die Verleihung des akademischen Grades mit Gesamtnote und Promotionsgebiet gemäß Anlage 1.
§ 15 Veröffentlichung der Dissertation
Für die Veröffentlichung der Dissertation gilt die Pflichtexemplarordnung der Universität Rostock.
§ 16 Vollzug der Promotion
1. Die Promotion kann erst dann vollzogen werden, wenn alle in dieser Promotionsordnung genannten Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt sind.
2. Als Datum der Promotion gilt der Tag des Beschlusses über die Verleihung durch den Fakultätsrat. Darüber erhält der Kandidat einen schriftlichen Bescheid von der Promotionsstelle der Universität, der ihn berechtigt, den Doktortitel zu führen.
3. Die Urkunde enthält den Titel der Dissertation, das Promotionsgebiet, das Prädikat der Promotion und das Datum des Beschlusses des Fakultätsrates über die Verleihung. Sie wird vom Dekan der Medizinischen Fakultät unterschrieben und mit dem Siegel der Universität Rostock versehen.
§ 17 Promotionsakte
Über den Verlauf des Promotionsverfahrens und die Ergebnisse ist ein aktenkundiger Nachweis (Promotionsakte) zu führen. Nach Abschluss des Verfahrens kann dem Promovenden Akteneinsicht gewährt werden.
§ 18 Widerspruchsrecht
1. Der Bewerber kann gegen eine Entscheidung während des Promotionsverfahrens, die ihn in seinen Rechten verletzt, innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift beim Dekan der Medizinischen Fakultät Widerspruch einlegen.
2. Der Rat der Medizinischen Fakultät prüft, ob er dem Widerspruch abhelfen kann. Ist das nicht der Fall, legt er den Widerspruch dem Rektor zur Entscheidung vor. Der Rektor erlässt den Widerspruchsbescheid.
3. Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
§ 19 Versagen und Aberkennung des Doktorgrades
Der Rat der Medizinischen Fakultät kann die Promotionsleistungen für ungültig erklären,
1. wenn sich herausstellt, dass sich der Promovend bei dem Nachweis der Promotionsleistungen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches schuldig gemacht hat,
2. wenn wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion nicht erfüllt worden sind oder
3. wenn der Inhaber des Grades wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.
C. Schluss- und Übergangsbestimmungen
- Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Die Promotionsordnung vom 28.08.1995 tritt mit diesem Tage außer Kraft.
- Alle vor dem in Absatz 1 genannten Tag eröffneten Promotionsverfahren werden nach der in Absatz 2 genannten Promotionsordnung zu Ende geführt.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senates vom 5. November 2003 und nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 13 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes M-V.
Rostock, den 22. Dezember 2003
Prof. Dr. Hans Jürgen Wendel
Rektor
=========================
Erste Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock vom 15. Dezember 2010
Aufgrund von § 43 Absatz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) vom 5. Juli 2002 (GVOBI. M-V 2002 S. 398), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBI. M-V S. 687) und durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBI. M-V S. 729) geändert worden ist, erlässt die Universität Rostock folgende Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock:
Artikel 1
Die Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät vom 22. Dezember 2003 (Mittl.bl. BM M-V 2005 S. 1251) wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden folgende Worte angefügt:
„zur Erlangung des Grades „Dr. med." und „Dr. med. dent".
2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder der Promotionskommission sind Hochschullehrer oder habilitierte Wissen schaftler und werden vom Rat der Medizinischen Fakultät gewählt."
3. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Dissertation soll nicht mehr als 100 Seiten (ohne Anlagen) umfassen. In begründeten
Fällen kann auf Vorschlag der Promotionskommission nach Zustimmung durch den Fakultätsrat die Seitenzahl von 100 überschritten werden."
4. § 7 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Dissertation ist von mindestens drei Gutachtern zu beurteilen, davon mindestens zwei Hochschullehrer oder habilitierte Wissenschaftler."
5. Dem § 9 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Wird die Dissertation von einem Gutachter mit „non sufficit" beurteilt, werden auf Vorschlag der Promotionskommission nach Bestätigung durch den Fakultätsrat zwei weitere Gutachter, davon ein Externer, bestellt."
6. § 13 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Gesamtleistung (der öffentlichen Verteidigung) wird zu gleichen Teilen aus den Teilnoten für Vortrag und Disputation ermittelt."
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Rostock in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senates der Universität Rostock vom 1. Dezember 2010 und der Genehmigung des Rektors vom 15. Dezember 2010.
Rostock, den 15. Dezember 2010
Der Rektor
der Universität Rostock
Prof. Dr. Wolfgang D. Schareck
===============================
Zweite Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Universitätsmedizin Rostock zur Erlangung des Grades „Dr. med. und Dr. med. dent.“ vom 15. Oktober 2015
Aufgrund von § 43 Absatz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 18), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 211) geändert worden ist, erlässt die Universität Rostock folgende Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Universitätsmedizin Rostock zur Erlangung des Grades „Dr. med. und Dr. med. dent.“:
Artikel 1
Die Promotionsordnung der Universitätsmedizin Rostock vom 22. Dezember 2003 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 15. Dezember 2010 zur Erlangung des Grades „Dr. med. und Dr. med. dent.“ wird wie folgt geändert:
In § 6 wird folgender Absatz 4 neu hinzugefügt:
„4. Auf Antrag kann eine kumulative Promotionsschrift genehmigt werden, wenn die Bewerberin / der Bewerber innerhalb des wissenschaftlichen Fachgebietes mindestens 3 Originalarbeiten, in einer Zeitschrift mit Impact-Faktor publiziert hat, davon mindestens eine als Erstautor. Die Originalarbeiten müssen zusammenfassend in einem Umfang von in der Regel 20 Seiten (Synopsis) dargestellt und wenn möglich separat und aufeinander aufbauend dargelegt werden. In der kumulativen Promotion soll die Bewerberin / der Bewerber zeigen, dass sie / er die Originalarbeiten in einen übergeordneten Forschungszusammenhang einordnen kann. Die Synopsis ist wie eine wissenschaftliche Originalarbeit zu gliedern in Einleitung, Fragestellung, Methoden, Ergebnisse, Diskussion, Zusammenfassung und Literaturverzeichnis.“
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Rostock in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Universität Rostock vom 7. Oktober 2015.
Rostock, den 15. Oktober 2015
Der Rektor
der Universität Rostock
Prof. Dr. Wolfgang D. Schareck
Anlage 1: Promotionsgebiete
Humanmedizin
- Allgemeinmedizin
- Anästhesiologie*
- Anatomie*
- Arbeitsmedizin
- Augenheilkunde
- Chirurgie*
- Dermatologie
- Ethik der Medizin
- Frauenheilkunde*
- Geschichte der Medizin
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Innere Medizin*
- Kinder- und Jugendneuropsychiatrie
- Kinderheilkunde*
- Klinische Chemie
- Medizinische Biochemie
- Medizinische Genetik
- Medizinische Immunologie
- Medizinische Informatik
- Medizinische Mikrobiologie*
- Medizinische Psychologie
- Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
- Neurologie
- Orthopädie
- Pathologie
- Pharmakologie*
- Physiologie
- Psychiatrie
- Psychosomatische Medizin
- Radiologie*
- Rechtsmedizin
- Sozialmedizin
- Toxikologie
- Urologie
Zahnmedizin
- Kieferorthopädie
- Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
- Zahnärztliche Prothetik
- Zahnerhaltung
*Bezeichnung eines Teilgebietes in Klammern möglich; z.B.: Innere Medizin (Nephrologie); es sind Bezeichnungen gem. ÄAppO oder gem. Leitlinien AMWF zu verwenden